das-aktienregister.ch

Transparenzregister melden: Fristen, wirtschaftlich Berechtigte, EasyGov

Drei Personen sitzen in der Spätnachmittagssonne um einen langen Konferenztisch und prüfen Unterlagen — Sinnbild für die Arbeit, die Verwaltungsräte und Treuhänder zum Inkrafttreten des Transparenzregisters juristischer Personen (TJPG) ab dem 1. Oktober 2026 zu leisten haben.

Was Verwaltungsräte und Treuhänder seit dem Inkrafttreten wissen und tun müssen.

Lesezeit: ca. 8 Minuten · Stand: 19. Oktober 2026 · Autor: Jirka Schäfer, CEO Das-Aktienregister.ch

Hinweis: Dieser Leitfaden bietet eine praxisnahe Einordnung des TJPG aus Sicht eines Anbieters digitaler Aktienregister. Er ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Stand: 19. Oktober 2026 (Primärquellen: TJPG SR 955.3 + finale TJPV AS 2026 364, Fedlex). In Kraft seit 1. Oktober 2026.

Die sechs Kernfakten in zwei Sätzen:
  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026 (vom Bundesrat am 12. Juni 2026 festgesetzt) — zusammen mit dem revidierten Geldwäschereigesetz
  • Betroffene: über 500'000 Schweizer Rechtseinheiten
  • Schwellenwert: ≥ 25 % Beteiligung oder Kontrolle (Art. 4 TJPG)
  • Sanktionen: Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht
  • Meldekanal: EasyGov.swiss (SECO) — Register-Betrieb beim Bundesamt für Justiz auf transpareg.admin.ch
  • Register nicht öffentlich: Zugriff nur für Behörden (Strafverfolgung, Steuerbehörden, FINMA, MROS) und Finanzintermediäre mit GwG-Pflichten

Inhalt

Aktualisierungen dieses Leitfadens
  • 19. Oktober 2026: Übergangsfristen nach der Zählung des Bundesamts für Justiz (bis 1. Januar, 1. Februar, 1. März bzw. 1. April 2027; zwei Jahre ab Inkrafttreten), Meldeweg über das Handelsregisteramt als noch nicht verfügbar markiert, Vollmacht und Angaben präzisiert.
  • 9. Oktober 2026: Auf den Stand nach dem Inkrafttreten gebracht: Kapitel als Fragen mit Kurzantwort, Ablauf der Vollmacht auf EasyGov, Schritte seit 1. Oktober 2026, zwei neue FAQ.
  • 19. August 2026: Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 bestätigt (Bundesratsentscheid 12. Juni 2026); finale TJPV (AS 2026 364) publiziert; freiwilliger Pilotversuch seit 16. Juni 2026 ergänzt; Sanktions-, Fristen- und Delegationsangaben gegen die Primärquellen (SR 955.3) präzisiert.
  • 20. August 2026: Rechtspräzisierungen nach unabhängiger Primärquellen-Prüfung: Übergangsfristen korrekt gewichtet (2-Jahres-Frist nach Art. 51 Abs. 2 als Regelfall für KMU, kurze 3–6-Monats-Fristen nur für die übrigen Gesellschaften, mit korrekten Stichtagen); Strafbarkeit nur bei Vorsatz (Art. 43 — Fahrlässigkeit nicht strafbar); Auslandbezug als drei unabhängige Kriterien (Art. 2); Quellen-Fussnote aktualisiert.
  • 6. Mai 2026: Erstveröffentlichung des Leitfadens (Rechtsstand vor Festsetzung des Inkrafttretens).

I. Was ist das TJPG?

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen — kurz TJPG — schafft erstmals ein zentrales, behördlich geführtes Register der wirtschaftlich Berechtigten von Schweizer Rechtseinheiten. Das Parlament hat die Vorlage am 26. September 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen.

Hintergrund ist die FATF-Empfehlung Nr. 24 aus dem Jahr 2022, die von den Mitgliedstaaten einen mehrstufigen Ansatz zur Erfassung wirtschaftlich Berechtigter verlangt — mit zentralem Register oder einem gleichwertigen alternativen Mechanismus. Die fünfte Schweizer FATF-Länderprüfung läuft 2026/2027 (genauer Onsite-Termin noch offen), was den politischen Druck zum Inkrafttreten vor der Prüfung erklärt.

Das TJPG ersetzt und erweitert die seit 1. Juli 2015 bestehenden Pflichten nach Art. 697j OR und Art. 697l OR: Mit Inkrafttreten TJPG werden Art. 697j–697m OR vollständig aufgehoben (Anhang Ziff. 2 zu BBl 2025 2900) und ihre Substanz wandert in die TJPG-Bestimmungen — die Meldung wirtschaftlich Berechtigter durch Aktionärinnen und Aktionäre regelt neu Art. 13 TJPG, das Verzeichnis-Pflicht-Pendant findet sich in Art. 7 und 8 TJPG, ergänzt um die Meldung an das zentrale Transparenzregister. Wer das interne Verzeichnis nach altem Recht sauber führt, hat einen Grossteil der Vorarbeit für die TJPG-Meldung bereits geleistet (mehr dazu in Abschnitt III).

Eine vertiefte Darstellung des aktuellen Rechtsstands und der Geschichte (GAFI-Gesetz 2015, Global-Forum-Gesetz 2019, Abschaffung der Inhaberaktien) finden Sie in unserem Beitrag Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten.

II. Wer muss ins Transparenzregister melden?

Meldepflichtig sind AG, GmbH, Genossenschaften und weitere Rechtsträger mit Bezug zur Schweiz. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften, Vereine und Stiftungen.

Meldepflichtige Rechtsträger

Meldepflichtig sind alle Schweizer Rechtsträger der folgenden Kategorien:

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV/SICAF)
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KGK)
  • Juristische Personen ausländischen Rechts, die eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben, oder deren tatsächliche Verwaltung in der Schweiz liegt, oder die Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz sind (drei unabhängige Kriterien; eines genügt)
  • Schweizer Trustees

Ausnahmen

Vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen sind:

  • Börsenkotierte Gesellschaften und deren mehrheitlich (>75 %) gehaltene Tochtergesellschaften (gelten als hinreichend transparent)
  • Vorsorgeeinrichtungen
  • Juristische Personen im Eigentum von Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden)
  • Vereine und Stiftungen
  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (keine juristische Person)

Bin ich meldepflichtig?

Konstellation Meldepflichtig?
Schweizer KMU-AG mit 5 Aktionären, Familie Ja
Holding-AG mit Tochter-GmbHs in der Schweiz Ja — sowohl Holding als auch Tochter-GmbHs einzeln
Tochter-AG einer kotierten Schweizer Konzernmutter (>75 % Beteiligung) Nein (Ausnahme)
Bergbahn-AG mit 800 Streubesitz-Aktionären, kein UBO ≥ 25 % Ja — das oberste Mitglied des leitenden Organs (subsidiär; Art. 4 Abs. 2 TJPG)
Ausländische GmbH mit Zweigniederlassung in Zürich Ja — Zweigniederlassung
Schweizer Stiftung Nein
Schweizer Verein mit ZEWO-Zertifizierung Nein
GmbH des Verwaltungsrats mit Sitz in Luxemburg, Liegenschaft in Genf Ja — über Liegenschaft

III. Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Wirtschaftlich berechtigt ist, wer direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert. Lässt sich niemand so bestimmen, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs, in der Praxis die Geschäftsführung oder das VR-Präsidium.

Datenpunkte zur wirtschaftlich berechtigten Person (UBO)

Pro UBO sind folgende sieben Datenpunkte zu erfassen und an das Transparenzregister zu melden:

  1. Vorname
  2. Nachname
  3. Geburtsdatum
  4. Staatsangehörigkeit
  5. Wohnsitzstaat
  6. Adresse
  7. Art und Umfang der Kontrolle

Zusätzlich sind die Stammdaten der meldepflichtigen Rechtseinheit selbst zu erfassen (UID, Firma, Sitz).

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?

Nach Art. 4 TJPG gilt als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder 25 % der Stimmrechte kontrolliert — oder auf andere Weise Kontrolle ausübt (etwa durch Vereinbarung, Treuhandverhältnis oder Stimmbindung).

Erreicht niemand die 25 %-Schwelle — etwa bei breitem Streubesitz —, ist subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (in der Praxis CEO oder VR-Präsident) zu melden — so der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 TJPG. Damit ist sichergestellt, dass für jede Rechtseinheit mindestens eine natürliche Person im Register erscheint.

Holdingstrukturen: durchblicken bis zur natürlichen Person

Beteiligungsdiagramm: Eine Schweizer Familien-AG hält 100 % an einer Holding GmbH, die 60 % an einer Familien AG hält. Die natürlichen Personen Anna Müller (40 %) und Peter Müller (35 %) sind beide als wirtschaftlich Berechtigte zu melden, da sie über die Beteiligungskette mehr als 25 % halten.

Abbildung 1: UBO-Identifikation durch Holdingstrukturen.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen muss die Kette bis zur natürlichen Person zurückverfolgt werden, die letztlich Kontrolle ausübt. Eine GmbH oder Stiftung im Eigentum einer ausländischen Briefkastengesellschaft genügt nicht — der oder die ultimative natürliche Person ist meldepflichtig.

TJPG-Datenpunkte vs. Art. 697j OR — was ist neu?

Datenpunkt Bestehendes Verzeichnis (Art. 697j OR) TJPG-Meldung
Vorname / Nachname ✓ ✓
Adresse ✓ ✓
Geburtsdatum — ✓ neu
Staatsangehörigkeit — ✓ neu
Wohnsitzstaat — ✓ neu
Art und Umfang der Kontrolle — ✓ neu
Aufbewahrungsort intern bei der Gesellschaft zentral beim Bund

Wer das interne Verzeichnis nach Art. 697j OR sauber führt, hat drei der sieben TJPG-Datenpunkte bereits dokumentiert. Die vier neuen Felder lassen sich nachpflegen — vorausgesetzt, die Aktionärsdaten sind aktuell.

IV. Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten schon im Handelsregister, bleiben zwei Jahre ab dem 1. Oktober 2026. Sonst gelten kürzere Fristen, längstens bis zum 1. April 2027. Ändert sich der Handelsregistereintrag nach dem 1. Oktober 2026, ist innert eines Monats nach der Publikation im SHAB zu melden, spätestens aber bis zum Ablauf dieser Fristen.

Inkrafttreten

Der Bundesrat hat das Inkrafttreten am 12. Juni 2026 definitiv auf den 1. Oktober 2026 festgesetzt — gemeinsam mit dem revidierten Geldwäschereigesetz. Das Transparenzregister läuft seit diesem Tag auf EasyGov; die Verordnung (TJPV) ist ebenfalls in Kraft. Grundlage bleibt das Bundesgesetz TJPG (SR 955.3).

Übergangsfristen für Bestandsgesellschaften

Bestehende Rechtseinheiten erhalten gestaffelte Übergangsfristen zur Erstmeldung:

Entscheidend ist zuerst, ob die wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister stehen:

  • 2 Jahre ab Inkrafttreten: der Regelfall für viele KMU — wenn alle wirtschaftlich Berechtigten schon als Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen sind (typisch bei Familien- und Einpersonen-Gesellschaften, wo VR bzw. Gesellschafter zugleich die wirtschaftlich Berechtigten sind).
  • Kürzere Fristen nur für die übrigen Gesellschaften — also dort, wo nicht alle wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister stehen (spätestens, ab 1. Oktober 2026):
    • 3 Monate → bis 1. Januar 2027 — AGs mit ordentlicher Revisionspflicht
    • 4 Monate → bis 1. Februar 2027 — andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
    • 5 Monate → bis 1. März 2027 — AGs ohne ordentliche Revisionspflicht
    • 6 Monate → bis 1. April 2027 — übrige Gesellschaften und sonstige juristische Personen
  • 1 Monat ab der ersten Handelsregister-Mutation nach Inkrafttreten: Sobald Sie nach dem 1. Oktober 2026 erstmals eine Handelsregister-Eintragung ändern — wann auch immer —, ist die Meldung innert eines Monats nach der Publikation im SHAB fällig, spätestens aber bis zum Ablauf der obigen Höchstfrist.

Die Daten folgen der Zählung des Bundesamts für Justiz auf transpareg.admin.ch.

Tabelle der Übergangsfristen zur Erstmeldung gemäss Art. 51 TJPG: 1 Monat ab erster Handelsregister-Mutation (Abs. 1, Trigger), gestaffelt 3 bis 6 Monate ab Inkrafttreten je nach Revisionspflicht und Rechtsform (Abs. 3 lit. a–d), 2 Jahre nur sofern alle UBO bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen sind (Abs. 2, Ausnahme).

Abbildung 2: Gestaffelte Übergangsfristen zur Erstmeldung.

Praxis-Hinweis: Die 1-Monats-Frist ab der ersten HR-Mutation geht den Höchstfristen vor — auch der 2-Jahres-Frist. Wer sich auf die 2-Jahres-Frist verlässt, aber nach dem Inkrafttreten erstmals eine HR-Eintragung ändert, muss die wirtschaftlich Berechtigten trotzdem innert eines Monats melden.

Die Verordnung (TJPV) ist seit 1. Oktober 2026 in Kraft.

Neugründungen

Ab Inkrafttreten gegründete Rechtseinheiten haben innert eines Monats nach Eintragung im Handelsregister auch beim Transparenzregister zu melden — keine zusätzliche Übergangsfrist.

Laufende Aktualisierungspflicht

Jede Änderung beim wirtschaftlich Berechtigten — neue UBO, Wegfall einer UBO, geänderte Adresse, neue Staatsangehörigkeit, geänderte Kontrolle — muss innert eines Monats ab Kenntnis gemeldet werden. Das Register lebt also nicht von der Erstmeldung, sondern von kontinuierlicher Pflege.

V. Wie meldet man über EasyGov?

Die Meldung läuft über EasyGov mit einem persönlichen AGOV-Login und ist kostenlos. Wer für die Gesellschaft meldet, braucht eine Vollmacht, die EasyGov per Post an die Gesellschaft schickt.

Meldekanäle

Vorgesehen sind zwei Kanäle; heute funktioniert nur EasyGov:

1. EasyGov.swiss — der zentrale Hauptkanal, betrieben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). EasyGov ist das bestehende Unternehmensportal des Bundes, das u. a. auch für UID-Mutationen und SHAB-Publikationen genutzt wird.

2. Kantonales Handelsregisteramt — noch nicht verfügbar. Der Bund rechnet damit, dass dieser Weg im Lauf von 2027 öffnet, und auch dann nur unter bestimmten Voraussetzungen. Unabhängig davon können bestimmte GmbHs und Einpersonen-AGs ein vereinfachtes Verfahren nutzen, bei dem die Angaben aus dem Handelsregister übernommen werden.

Register-Betrieb

Das Schweizerische Transparenzregister wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) unter dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement geführt — abrufbar unter transpareg.admin.ch. Seit dem 1. Oktober 2026 ist es im Vollbetrieb (Bundesamt für Justiz).

Authentifizierung

Der Zugang erfolgt über AGOV — die einheitliche Bundes-Authentifizierungsplattform. Die SECO empfiehlt seit September 2025 für alle EasyGov-Neuregistrierungen AGOV; bestehende Konten müssen bis spätestens 31. Oktober 2026 migriert werden (SECO/EasyGov-Mitteilung).

Delegation an Treuhänder oder Anwälte

Das Gesetz erlaubt, dass die meldepflichtige Gesellschaft die Erfüllung der Meldepflichten an Dritte überträgt — etwa an Treuhänder oder Anwälte. Die Gesellschaft bleibt jedoch für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich; die Delegation ist organisatorisch, nicht haftungstechnisch. Für Treuhänder mit vielen AG-Mandaten ist diese Delegation der entscheidende Effizienzhebel — siehe Abschnitt VII.

Melden als Bevollmächtigter: so läuft die Vollmacht

Treuhänder, Anwälte oder ein Dienstleister dürfen die Meldung für die Gesellschaft einreichen. Der Ablauf auf EasyGov:

  1. Die bevollmächtigte Person verbindet die Gesellschaft mit ihrem EasyGov-Konto (Suche nach Name oder UID).
  2. EasyGov schickt einen Vollmachtsantrag per Post an die Domiziladresse gemäss UID-Register. Das kann ein anderer Ort sein als das Büro der Ansprechperson.
  3. Die im Handelsregister zeichnungsberechtigten Personen unterschreiben und senden die Vollmacht per Post zurück oder laden sie auf EasyGov hoch.
  4. EasyGov schaltet den Zugriff frei und informiert per E-Mail.

Die Gesellschaft braucht dafür kein eigenes EasyGov-Konto. Rechnen Sie mit bis zu 14 Tagen. Ist die Gesellschaft bereits mit einem anderen EasyGov-Konto verbunden, kommt der Brief trotzdem, und die Freischaltung dauert laut EasyGov deutlich länger. Die E-Mail, die bestehende Kontoinhaber dabei erhalten, ist nur eine Information; massgebend bleibt der unterschriebene Brief.

Die Verantwortung für eine korrekte Meldung bleibt bei der Gesellschaft.

VI. Sanktionen und Verantwortlichkeit

Bussen

Drei Stufen der TJPG-Sanktionen: Stufe 1 Busse bis CHF 500'000 nach Art. 43 TJPG bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht, plus bis CHF 100'000 nach Art. 44 TJPG bei Missachtung von Verfügungen. Stufe 2 Eintrag im Strafregister-Auszug 2 bei Bussen über CHF 5'000 für 10 Jahre VOSTRA. Stufe 3 schlimmstenfalls Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR.

Abbildung 3: Drei Stufen der TJPG-Sanktionen — von der Busse über den Strafregistereintrag bis zur Auflösung.

Mit Inkrafttreten TJPG gilt ein eigenständiges, deutlich verschärftes Sanktionsregime:

Verstoss Sanktion Norm
Vorsätzliche Verletzung der Melde- oder Auskunftspflichten Busse bis CHF 500‘000 Art. 43 TJPG
Missachten einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle Busse bis CHF 100‘000 Art. 44 TJPG
Mangelhafte Aktienbuch-Führung nach Art. 686 OR (Restposten) Busse bis CHF 10‘000 Art. 327a StGB

Die alte Strafnorm Art. 327a StGB greift nach Aufhebung von Art. 697j–697m OR nicht mehr für UBO-Pflichten — diese werden durch Art. 43 TJPG sanktioniert. Bei Bussen über CHF 5‘000 erfolgt zusätzlich ein Eintrag im Strafregister-Auszug 2 (Behörden-Auszug; nicht im Privatauszug sichtbar). Die Eintragung wird nach 10 Jahren gelöscht (VOSTRA-Verordnung).

Persönliche Verantwortlichkeit

TJPG begründet fortlaufende Sorgfaltspflichten für Verwaltungsrat und Geschäftsführung — die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten ist kein einmaliger Akt, sondern eine kontinuierliche Aufgabe. Wer als VR-Mitglied diese Pflicht verletzt, riskiert die TJPG-Busse. Daneben kann — sofern aus dem Versäumnis ein konkreter Schaden für die Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger entsteht — die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR greifen.

Risiko bei nicht ordnungsgemässer Führung

Beim bestehenden Verzeichnis nach Art. 697l OR ist anerkannt: Eine fehlende oder mangelhaft geführte Erfassung kann als Mangel in der Organisation der Gesellschaft qualifiziert werden — schlimmstenfalls bis zur Auflösung im Verfahren nach Art. 731b OR. Ob Art. 731b OR auch für TJPG-Meldungspflichten zur Anwendung kommt, ist Stand August 2026 noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Konkretes Beispiel

Ein Verwaltungsrat einer mittelgrossen AG unterlässt die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten trotz Kenntnis der Pflicht. Strafbar ist nach Art. 43 TJPG nur die vorsätzliche Verletzung (Eventualvorsatz genügt) — bloss fahrlässiges Vergessen ist nicht strafbar. Wird der Verstoss als vorsätzlich qualifiziert, drohen:
- eine Busse bis CHF 500‘000
- bei einer Busse über CHF 5‘000 ein Eintrag im Strafregister-Auszug 2 (Behörden-Auszug), gelöscht nach 10 Jahren
- mögliche Schadenshaftung gegenüber Aktionären, falls aus dem Versäumnis ein konkreter Schaden entsteht

Konsequenz: Wer mehrere Mandate betreut, braucht ein System, das Adressänderungen automatisiert erfasst und Meldefristen überwacht.

VII. TJPG für Treuhänder

Multi-Mandant-Realität

Ein durchschnittlicher Schweizer Treuhänder verwaltet 20-50 AG-Mandate. Ohne System bedeutet das mit dem TJPG:

  • 20-50 separate Erstmeldungen im ersten Jahr
  • Laufende Pflege der UBO-Daten je Mandat (Adressänderungen, Erbgänge, Aktientransfers)
  • Frist-Überwachung für jedes Mandat einzeln
  • Dokumentation der Beleg-Ketten für die Überprüfung durch die Kontrollstelle beim EFD

Delegation an Treuhänder (Art. 12 Abs. 2 TJPG)

Die Delegationsbefugnis nach Art. 12 Abs. 2 TJPG erlaubt Treuhändern, die TJPG-Meldungen für ihre Mandats-AGs zentral abzusetzen. Die Endhaftung bleibt jedoch beim VR der jeweiligen AG — die Delegation ist organisatorisch, nicht haftungstechnisch. Einzelheiten zum Meldeverfahren regelt die finale TJPV (AS 2026 364).

Vorbereitende Massnahmen für Treuhänder

  1. Mandats-Inventur: Welche meine Mandats-AGs sind nach TJPG meldepflichtig? (Kotierte und Tochtergesellschaften ausnehmen)
  2. UBO-Mapping: Pro Mandat die wirtschaftlich Berechtigten und Beteiligungsketten identifizieren
  3. Datenfeld-Erweiterung: Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat ergänzen — Daten, die im klassischen Aktienbuch oft nicht erfasst sind
  4. Mandanten-Kommunikation: Aktionäre informieren über die neue Meldepflicht und die zur Verfügung zu stellenden Daten
  5. System-Vorbereitung: Software wählen, die UBO-Felder, Beteiligungsketten und Multi-Mandant-Sicht abdeckt

Wer das digitale Aktienregister bereits zentral für seine Mandate führt, hat 80 % der Vorarbeit erledigt. Eine vertiefende Übersicht zu unserem Treuhand-Modell folgt in einem separaten Beitrag.

VIII. Software-Lösungen für TJPG

Was eine TJPG-taugliche Software können muss

  • Alle 7 TJPG-Datenpunkte pro UBO erfassen (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Adresse, Art/Umfang der Kontrolle)
  • Beteiligungsketten und indirekte Kontrolle abbilden — bis zur natürlichen Person
  • Versionierung und Audit-Trail jeder Änderung (revisionssicher, mindestens 10 Jahre)
  • Multi-Mandant-Sicht für Treuhänder und Wirtschaftsprüfer
  • Frist-Überwachung für die monatliche Aktualisierungspflicht
  • Export im EasyGov-konformen Format — sobald die Spezifikation publiziert ist
  • Schweizer Hosting und DSG-Konformität (sensible Personendaten)

Was eine reine Excel-Lösung nicht leistet

  • Keine Versionierung (Beweisproblem im Streitfall)
  • Keine automatische Frist-Erinnerung
  • Keine Multi-User-Rechteverwaltung
  • Kein revisionssicherer Audit-Trail
  • Keine direkte Schnittstelle zu EasyGov (sobald verfügbar)

Aus Sicht der Praxis ist klar: Mit den TJPG-Anforderungen (Versionierung, Frist-Überwachung, Multi-Mandant-Sicht) erreicht Excel seine Grenzen — eine digitale Lösung wird zur Effizienz-Voraussetzung.

Marktübersicht

Auf dem Schweizer Markt gibt es im Wesentlichen drei Kategorien:

  • Digitale Aktienregister mit integriertem UBO-Verzeichnis — kein Tool-Wechsel, Aktien- und UBO-Daten in einer Lösung. Beispiele: Das-Aktienregister.ch, Konsento; Hoop positioniert eine entsprechende Integration.
  • Reine UBO/KYC-Tools — fokussiert auf Compliance, schwach im Aktienbuch-Bereich
  • EasyGov-Direkterfassung — funktioniert für eine einzelne kleine AG, skaliert nicht für Holdingstrukturen oder Treuhänder

Unsere Lösung

Das-Aktienregister.ch führt das Aktienbuch und das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten in einer integrierten Plattform. Über 3‘000 Schweizer Unternehmen nutzen die Lösung bereits — von der Familien-AG bis zu Bergbahn-Gesellschaften mit über 1‘000 Aktionären. Für Treuhänder bieten wir eine zentrale Multi-Mandant-Sicht.

Sobald die EasyGov-Schnittstelle für Drittanbieter spezifiziert ist, werden wir die Direkt-Meldung integrieren — ohne Mehrarbeit für unsere Kunden.

Was nach der Erstmeldung laufend anfällt, beschreibt die Seite Transparenzregister-Software Schweiz: was nach der Meldung bleibt.

Pakete und Preise ansehen

IX. Was ist seit dem 1. Oktober 2026 zu tun?

  1. Frist bestimmen. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister, bleiben für die Erstmeldung zwei Jahre ab Inkrafttreten. Sonst gelten je nach Rechtsform und Revisionsart drei bis sechs Monate ab dem 1. Oktober 2026, für AGs ohne ordentliche Revision (eingeschränkte Revision oder Opting-out) bis zum 1. März 2027, für übrige Gesellschaften ohne ordentliche Revision und übrige juristische Personen bis zum 1. April 2027. Ändert sich der Handelsregistereintrag vorher, ist innert eines Monats nach der Publikation im SHAB zu melden, spätestens aber bis zum Ablauf dieser Frist.
  2. AGOV-Login und EasyGov-Konto einrichten. Die Meldung erfolgt mit einem persönlichen Login; meldet eine Drittperson, braucht sie Rechte für die Gesellschaft: per Vollmachtsbrief an die Sitzadresse, oder per Einladung, wenn die Gesellschaft schon mit EasyGov verbunden ist.
  3. Angaben zusammentragen. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle jeder wirtschaftlich berechtigten Person.
  4. Änderungen im Blick behalten. Nach der Erstmeldung ist jede Änderung innert eines Monats zu melden.

X. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist das TJPG in Kraft?
Ja, seit dem 1. Oktober 2026, gemeinsam mit dem revidierten Geldwäschereigesetz. Die Meldung erfolgt über EasyGov und ist kostenlos.

Wie lange dauert die Vollmacht auf EasyGov?
In der Regel bis zu 14 Tage: EasyGov schickt den Vollmachtsantrag per Post an die Domiziladresse der Gesellschaft, die zeichnungsberechtigten Personen unterschreiben ihn und senden ihn zurück. Ist die Gesellschaft schon mit einem anderen EasyGov-Konto verbunden, dauert es länger.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt, wenn niemand 25 % hält?
Dann wird das oberste Mitglied des leitenden Organs gemeldet, in der Praxis die Geschäftsführung oder das VR-Präsidium.

Wer hat Zugriff auf das Transparenzregister?
Das Register ist nicht öffentlich. Zugriff haben ausschliesslich Behörden (Strafverfolgung, Steuerbehörden, FINMA, MROS) sowie Finanzintermediäre zur Erfüllung ihrer GwG-Sorgfaltspflichten. Anders als das deutsche oder österreichische Pendant ist das Schweizer Register also keine offene Datenbank.

Muss ich melden, wenn ich keine Aktien halte, aber 25 % der Stimmrechte habe?
Ja. Das Gesetz erfasst sowohl Beteiligung (Kapital) als auch Kontrolle (Stimmrechte, Vereinbarungen, Treuhand). Ein Aktionär mit 10 % Kapital und 30 % Stimmrechten ist meldepflichtig.

Was passiert mit meinem bestehenden Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten?
Die interne Identifikations- und Dokumentationspflicht bleibt bestehen, wandert aber aus dem Obligationenrecht ins TJPG. Zusätzlich kommt die neue zentrale Meldung an das Bundesregister hinzu. Wer das interne Verzeichnis sauber führt, erspart sich bei der TJPG-Erstmeldung viel Recherchearbeit.

Können Treuhänder im Namen ihrer Mandate melden?
Ja. Die Gesellschaft kann die Meldung an Dritte (Treuhänder oder Anwälte) übertragen — bleibt aber für die ordnungsgemässe Durchführung verantwortlich. Die Endhaftung verbleibt beim Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft.

Was kostet eine vergessene Meldung?
Es drohen Bussen bis CHF 500‘000 — strafbar ist allerdings nur die vorsätzliche Verletzung (Eventualvorsatz genügt); fahrlässiges Versäumnis ist nicht strafbar. Wer eine Verfügung der Kontrollstelle missachtet, riskiert zusätzlich bis CHF 100‘000. Bussen über CHF 5‘000 lösen einen Eintrag ins Strafregister-Auszug 2 (Behörden-Auszug) aus, der nach 10 Jahren gelöscht wird.

Brauche ich eine spezielle Software?
Pflichtvorschrift gibt es keine. Praktisch ist Excel im TJPG-Kontext jedoch unzureichend (keine Versionierung, keine Frist-Überwachung, keine Multi-Mandant-Sicht). Ein digitales Aktienregister mit integriertem UBO-Verzeichnis ist die effizienteste Lösung — siehe Abschnitt VIII.


Was Sie jetzt tun sollten

Vertiefende Beiträge:
- Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten in der Schweiz — vertiefte rechtliche Analyse
- TJPG-Übersichtsseite — Quick Reference für VR und Treuhänder
- Pakete und Preise


Quellen und weiterführende Informationen

Offizielle Quellen:

Vertiefende Analysen aus der Schweizer Rechtspraxis:


Über den Autor

Jirka Schäfer ist Geschäftsführer und Mitgründer von Das-Aktienregister.ch, der Schweizer SaaS-Plattform für digitale Aktienbücher. Über 3‘000 Schweizer Unternehmen — von Familien-AGs über Bergbahn-Gesellschaften bis zu Treuhand-Mandaten — nutzen die Plattform für die OR-konforme Aktienverwaltung. Im Rahmen der TJPG-Vorbereitung führt Das-Aktienregister.ch laufend Gespräche mit dem EasyGov-Service-Desk und dem Bundesamt für Justiz, um die Schnittstellen-Spezifikation früh in das Produkt zu integrieren.



Stand: 19. Oktober 2026. Das TJPG und die Verordnung (TJPV) sind seit 1. Oktober 2026 in Kraft; wir aktualisieren den Leitfaden bei Änderungen. Geschrieben von Jirka Schäfer, CEO Das-Aktienregister.ch. Rechtliche Einordnung ohne Mandatsbezug — keine Beratung im Einzelfall. Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@das-aktienregister.ch.


Nous serions ravis de recueillir votre avis :
Moyenne : 1 sur 5
Nombre d'évaluations : 2

Merci pour votre retour !