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Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten in der Schweiz?

Inhaltsverzeichnis

I. Aktueller Rechtsstand
1. Allgemeines
2. Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
3. Sanktionen wegen der nicht ordnungsgemässen Führung des Verzeichnisses
II. Transparenzregister und alternative Mechanismen
1. Hintergrund
2. GAFI/FATF
3. FATF-Empfehlung Nr. 24
4. Transparenzregister
5. Situation in der Europäischen Union
6. Alternative Mechanismen
III. Digitale Register als alternative Lösung
1. Digitale Register
2. Rechtlicher Rahmen
3. Anwendungsbereich
4. Qualität der Informationen
5. Strafrechtliche Sanktionen
IV. Exkurs: Was wurde bereits getan?
1. Neue Pflichten für Verwaltungsräte
2. Neue Pflichten für Angehörige der Rechtsberufe
Ausblick

Im Zuge von Geldwäschereibekämpfung hat der Bundesrat vor, ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen einzuführen. Betroffen sind alle Schweizer Aktiengesellschaften. Ein weiterer Punkt der Revision sieht vor, den Anwälten und Notaren die neuen Pflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten aufzuerlegen. Eine Gesetzesvorlage muss im Sommer 2023 in die Vernehmlassung kommen.

I. Aktueller Rechtsstand

1. Allgemeines

Nach geltendem Recht sind die nicht börsenkotierten Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, verpflichtet, alle wirtschaftlich Berechtigte in einem speziellen Verzeichnis zu registrieren (Art. 697l OR). Diese Pflicht besteht seit 2015, als das GAFI-Gesetz in Kraft getreten ist. Da börsenkotierte Unternehmen von der Registrierungspflicht befreit sind, handelt es sich nachstehend ausschliesslich um nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften.

Jede Person, die allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert eines Monats diese Tatsache mitteilen (Art.697j Abs. 1 OR). Zu melden sind der Vor- und Nachname sowie die Adresse einer natürlichen Person, für die der Erwerber letztendlich handelt – wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 697j Abs 1 OR). Die wirtschaftlich berechtigte Person kann sowohl der Aktionär selbst als auch eine Drittperson sein. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss sie eine natürliche Person melden, die das Unternehmen kontrolliert (Art.697j Abs. 2 OR).

2. Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen

Der Verwaltungsrat nimmt die gemeldeten Daten aller wirtschaftlich Berechtigten in ein spezielles Register auf (Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten). Jegliche Änderungen des Vor- und Nachnamens oder der Adresse muss der Aktionär dem Verwaltungsrat innert drei Monaten mitteilen (Art.697j Abs. 4 OR).

Der Verwaltungsrat hat das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, innerhalb von zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Register aufbewahren (Art. 697l Abs. 1 OR). Das Verzeichnis ist so zu führen, dass die Schweizer Behörden darauf jederzeit zugreifen können (Art. 697l Abs. 4 OR).

3. Sanktionen wegen der nicht ordnungsgemässen Führung des Verzeichnisses

Eine Nicht- oder nicht gesetzeskonforme Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten ist strafbar. Der Verwaltungsrat kann eine Busse in Höhe von bis zu CHF 10’000 bekommen (Art. 327a StGB). Überschreitet die Höhe der Busse CHF 5’000, zieht es einen Eintrag des bestraften Mitglieds des Verwaltungsrats in das Strafregister nach sich.

Des Weiteren gelten das fehlende Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten oder seine nicht ordnungsgemässe Führung als Mangel in der Organisation der Gesellschaft. Im härtesten Fall kann dies zur Auflösung der Gesellschaft beitragen.

II. Transparenzregister und alternative Mechanismen

Die Schweizer Regierung hat sich entschlossen, die Geldwäschereiprävention zu stärken und die schweizerischen Unternehmen transparenter zu machen. Dafür möchte der Gesetzgeber ein zentrales behördliches Register schaffen, in welchem die wirtschaftlich berechtigten Personen von allen Schweizer Aktiengesellschaften erfasst werden. Das Register wird nicht öffentlich, den Zugang erhalten ausschliesslich die einschlägigen Behörden. Die konkrete Ausgestaltung des kommenden Registers und die für die Gesellschaften damit verbundenen Pflichten sind momentan noch ungeklärt.

Ausserdem muss die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten erleichtert werden. Dafür werden Angehörige der Rechtsberufe die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten prüfen und aktualisieren.

1. Hintergrund

Als Anlass zu den geplanten Massnahmen dienten die revidierten Empfehlungen von Financial Action Task Force (FATF) vom März 2022, insbesondere die Empfehlung 24 und die dazugehörige Interpretative Note. Laut Empfehlung 24 müssen die Staaten den zuständigen Behörden einen effizienten Zugang zu den Daten von wirtschaftlich Berechtigten ermöglichen. Dies kann entweder über ein zentrales Transparenzregister oder über einen alternativen Mechanismus realisiert werden. Die Guidance zur Empfehlung 24, die im März 2023 veröffentlicht wurde, enthält die Anforderungen an das Transparenzregister und an den alternativen Mechanismus (näher dazu s. Punkt 6. Alternative Mechanismen).

2. GAFI/FATF

Auf der internationalen Ebene wird die Geldwäscherei durch ein zwischenstaatliches Gremium Groupe d’action financière / Financial Action Task Force (GAFI/FATF) bekämpft. Die FATF entwickelt die Massnahmen gegen die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welche den Staaten in Form von Empfehlungen vermittelt werden. Die Länder müssen diese Empfehlungen in das nationale Recht umsetzen. Die Einhaltung der Empfehlungen prüft die FATF im Rahmen von regelmässigen Länderreviews. Die Mitgliedstaaten, die die Empfehlungen der FATF ignorieren, landen auf einer grauen oder schwarzen Liste der unkooperativen Staaten. Dies gefährdet die Reputation des Landes als Finanzplatz.

Ihre letzte Überprüfung hat die Schweiz 2020 überstanden. Die FATF hat ihr unter anderem empfohlen, die Pflichten der Anwälte hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten zu erweitern. 2022 hat die FATF die revidierte Empfehlung 24 veröffentlicht, die die Länder auffordert, ein Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten einzuführen.

3. FATF-Empfehlung Nr. 24

Die überarbeitete Empfehlung 24 verlangt von den Staaten ausdrücklich einen mehrstufigen Ansatz zur Erhebung von Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten zu verfolgen. Die Länder haben eine Kombination von verschiedenen Mechanismen zu verwenden, um die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu erfassen und den zuständigen Behörden den Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.

Der mehrstufige Ansatz setzt sich zusammen aus den Informationen, die die Unternehmen selbst besitzen und bereitstellen, sowie den Daten, die den Behörden über ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) oder einen alternativen Mechanismus verfügbar sind:

Countries should also require beneficial ownership information to be held by a public authority or body functioning as beneficial ownership registry or may use an alternative mechanism if such a mechanism also provides efficient access to adequate, accurate and up-to-date beneficial ownership information by competent authorities.

4. Transparenzregister

Eine der möglichen Optionen, die den zuständigen Behörden die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten bereitstellen kann, ist laut Empfehlung 24 die Aufbewahrung von diesen Daten durch eine staatliche Einrichtung (beispielsweise durch Steuerbehörde, Handelsregister oder Register der wirtschaftlich berechtigten Personen).

Das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen oder das Transparenzregister könnte den betrauten Behörden einen schnellen (meistens in Echtzeit) und direkten Zugang zu den Daten der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen.

Einige Länder haben die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in die bereits bestehenden Datenbanken eingebaut (beispielsweise in das Handelsregister). Die anderen haben ein spezielles Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen. Das Ziel der Empfehlung 24 ist, den öffentlichen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu erleichtern. Die Länder müssen eine Übereinstimmung finden zwischen dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Informationen der wirtschaftlich Berechtigten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und den Grundrechten der wirtschaftlichen Eigentümer, die ihre personenbezogenen Daten schützen.

5. Situation in der Europäischen Union (EU)

Wie oben bereits erwähnt ist die Umsetzung der Empfehlung 24 hinsichtlich des Transparenzregisters in der Schweiz noch unklar. Die EU hat diese Vorgabe der FATF bereits realisiert.

2015 hat die EU eine Richtlinie verabschiedet, die ein Transparenzregister eingeführt hat. Laut der Richtlinie müssen die Unternehmen ihre wirtschaftlichen Eigentümer mit einer Beteiligung von über 25% beim Transparenzregister melden. Die Registrierung im Transparenzregister entfällt, wenn die Namen der wirtschaftlich Berechtigten bereits anderweitig veröffentlicht wurden, beispielsweise im Handelsregister.

Mittlerweile haben alle EU-Länder ein Transparenzregister eingeführt. Die Umsetzung der Richtlinie unterscheidet sich vom Staat zu Staat. Während in einigen Ländern nur gewisse juristische Personen zur erhöhten Transparenz verpflichtet sind, ist in anderen Ländern die Meldung beim Transparenzregister für alle Unternehmen, auch für börsenkotierte, obligatorisch.

6. Alternative Mechanismen

Anstatt der Einführung eines Transparenzregisters können die Staaten im Rahmen des mehrstufigen Ansatzes einen alternativen Mechanismus verwenden, wenn dieser Mechanismus den zuständigen Behörden einen effizienten Zugang zu den aktuellen und genauen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern gewährt. Es kann beispielsweise ein sicheres Portal / eine sichere Webseite sein, mithilfe dessen die einschlägigen Behörden auf mehrere Quellen gleichzeitig zugreifen und Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einholen können.

Die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer müssen präzise, aktuell und in einem angemessenen Umfang vorhanden sein. Die hochwertigen Informationen samt effizientem Zugang bilden den Kern des alternativen Mechanismus. Unter effizientem Zugang wird ein schneller und sicherer Zugriff verstanden. D.h. ein Zugriff über eine vertrauenswürdige Quelle ohne unangemessene Verzögerung, der den Strafverfolgungsbehörden es ermöglicht, die Ermittlungen und Untersuchungen rasch vorzunehmen. Bei der Anwendung des alternativen Mechanismus können die Länder sich auf die bestehenden Informationsquellen stützen.

Folgende Punkte müssen die Länder bei der Einführung von alternativen Mechanismen berücksichtigen:

  • Rechtlicher Rahmen

Es muss einen klaren rechtlichen Rahmen geben, der den zuständigen Behörden den Zugriff auf die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gestattet und / oder es ermöglicht, diese Daten an die anderen relevanten Behörden zu vermitteln. Die Behörden müssen befugt sein, solche Informationen einzuholen. Ausserdem müssen rechtliche Bestimmungen existieren, die die Informationsquelle vor der Haftung für die Vermittlung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer an die Behörden schützen.

  • Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des alternativen Mechanismus muss alle relevanten juristischen Personen umfassen, einschliesslich betroffener ausländischer juristischen Personen.

  • Ressourcen

Die Unternehmen, die vom alternativen Mechanismus Gebrauch machen, müssen über ausreichend Personal- und Kapitalressourcen verfügen, um genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in einem angemessenen Umfang sicherzustellen.

  • Aufklärung

Es muss klare Richtlinien geben, die die zuständigen Behörden (insbesondere Strafverfolgungsbehörden und Financial Intelligence Units (FIUs)) auf den alternativen Mechanismus aufmerksam machen, über welchen sie auf die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten zugreifen können.

  • Verfügbarkeit

Der Zugriff auf die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer muss schnell und effizient erfolgen.

  • Qualität

Der alternative Mechanismus muss vollständige und zuverlässige Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten bereitstellen. Es muss gewährleistet werden, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer genau, aktuell und in einem angemessenen Umfang vorhanden sind.

  • Aufsicht und Datenschutz

Es müssen geeignete Aufsichts- oder Sanktionsmassnahmen vorhanden sein, um sicherzustellen, dass der alternative Mechanismus einen effizienten Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht und im Einklang mit Datenschutzvorgaben steht.

Bei der Erarbeitung des alternativen Mechanismus können die Länder bespielsweise folgende Informationsquellen verwenden:

  • ein Bankkontoregister, über welches die juristischen Personen identifiziert werden können, die Bankkonten besitzen oder andere Finanzdienstleistungen wahrnehmen;

  • ein staatliches Organ, welches über Informationen über die Finanzinstitutionen und nicht finanziellen Unternehmen und Berufe verfügt, mit denen juristische Personen dauerhafte Geschäftsbeziehungen haben;

  • ein System mit Informationen von Kreditbüros, das die aktuellen Daten juristischer Personen sammelt und pflegt, welche Kreditbeziehungen mit Finanzinstituten haben.

III. Digitale Register als alternative Lösung

Die Einführung eines Transparenzregisters erfordert vom Staat grosse finanzielle Ausgaben. Das zentrale Transparenzregister muss auf einer vertrauenswürdigen Plattform aufgebaut werden, was eine komplizierte technische Umsetzung voraussetzt.

Eine alternative Lösung dem kostenaufwendigen zentralen Transparenzregister stellen die digitalen Register der wirtschaftlich Berechtigten dar, wie zum Beispiel Das-Aktienregister.ch. Bei diesen Registern handelt es sich um ein Aktionärsregister in elektronischer Form.

1. Digitale Register

Aktuell sind alle Schweizer Aktiengesellschaften, deren Aktien auf einer Börse nicht kotiert und nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, gesetzlich verpflichtet ein Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen zu führen. Neben den oben genannten Aktiengesellschaften besteht die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), SICAV Gesellschaften und nicht börsenkotierte Genossenschaftsbanken.

Die Gesellschaft darf ihr Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowohl in Papierform als auch digital führen. Ein Verzeichnis in elektronischer Form muss den bestimmten gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

2. Rechtlicher Rahmen

a) Zugang zum Register in der Schweiz

Die Voraussetzung für eine elektronische Führung des Registers ist, dass die Aktiengesellschaft den betrauten Behörden einen jederzeitigen Zugriff auf die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer verschafft (Art. 697l Abs. 4 OR):

Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Dabei muss der Server sich nicht unbedingt in der Schweiz befinden. Der Standort des Datenträgers ist nicht massgebend. Zulässig ist eine Auslagerung der Infrastruktur der Datenverarbeitung ins Ausland. Die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten kann die Gesellschaft dann sowohl von der Schweiz aus als auch im Ausland eingeben.

Wichtig ist, dass die Schweizer Behörden auf das Register der wirtschaftlich Berechtigten jederzeit zugreifen können. Die Regelungen und technische Beschränkungen der ausländischen Staaten, die den Schweizer Behörden einen Zugriff verbieten, sind unwirksam.

b) Vertretung in der Schweiz

Zudem muss die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden, welche den Zugang zum Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten hat (Art. 718 Abs. 4 OR). Diese Person kann Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein.

c) Digitalisierung von Unterlagen

Nicht nur das Register, sondern die Unterlagen, die einer Eintragung zugrunde liegen, kann die Gesellschaft digitalisieren. Dies können beispielsweise schriftliche Meldungen, Meldungen von Änderungen, Kopien der Identifikationsdokumente etc. sein.

Eine Aufbewahrung von Belegen in elektronischer Form ist zulässig, wenn die Dokumente jederzeit wieder lesbar gemacht werden können und die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist (Art. 958f Abs. 3 OR).

3. Anwendungsbereich

Momentan bezieht sich die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten auf die Schweizer Unternehmen, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert und nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind. Börsenkotierte Gesellschaften und Unternehmen mit Aktien in Form von Bucheffekten gelten als transparent und sind von der Führungspflicht befreit. Somit sind alle betroffenen Gesellschaften von der Führung des Registers der wirtschaftlich Berechtigten umfasst.

4. Qualität der Informationen

Nach geltendem Recht muss der Aktionär der Gesellschaft den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Tut er das nicht, ruhen seine Vermögens- und Mitgliedsrechte bis er seiner Pflicht nachkommt (Art. 697j Abs. 1 OR). Ausserdem muss der Anteilseigner die Gesellschaft über jede Änderung dieser Daten informieren. Die Aktiengesellschaft ist wiederum verpflichtet, die Daten der wirtschaftlich Berechtigten ordnungsgemäss in einem Verzeichnis pflegen.

Durch einen schnellen Zugang zu den digitalen Registern können die Gesellschaften die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von jedem Standort aus jederzeit aktualisieren und somit ständig auf dem neuesten Stand halten.

5. Strafrechtliche Sanktionen

Die Nichterfüllung der Pflicht zur Führung des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten oder deren nicht gesetzeskonforme Führung sind strafbar. Der Verwaltungsrat wird gebüsst und der Gesellschaft droht schlimmstenfalls eine Auflösung aufgrund des Mangels in der Organisation.

Somit sind die Anforderungen der Empfehlung 24 an die Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten an den juristischen Personen mithilfe der digitalen Register komplett erfüllt.

IV. Exkurs: Was wurde bereits getan?

Der Kampf gegen die Geldwäscherei wird immer schärfer. Anlässlich der revidierten FATF-Empfehlungen 2012 und erfolgter Länderprüfung 2016 wurde das Schweizer Aktienrecht mehrmals angepasst. Auch das Geldwäschereigesetz wurde revidiert. Infolgedessen haben die Verwaltungsräte und Finanzintermediäre neue Pflichten betreffend die wirtschaftlich Berechtigten bekommen. Geplant ist, Anwälten und Notaren die neuen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf wirtschaftliche Eigentümer aufzuerlegen.

1. Neue Pflichten für Verwaltungsräte

a) 2015: GAFI-Gesetz

Die FATF-Empfehlungen 2012 wurden in der Schweiz in das GAFI-Gesetz umgesetzt, das am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist. Das GAFI-Gesetz erweckte die ersten Änderungen im Aktienrecht angesichts der wirtschaftlich berechtigten Personen. Der Gesetzgeber legte fest, dass die Aktiengesellschaften ihre Aktionäre besser kennen müssen. Aus diesem Grund haben die Verwaltungsräte der nicht börsenkotierten Unternehmen neben dem bestehenden Aktienbuch für Namenaktionäre noch ein Verzeichnis zu führen, in dem sie Inhaberaktionäre und wirtschaftliche Eigentümer erfassen. Ausserdem muss der Verwaltungsrat die ihm gemeldeten Daten im Aktienbuch und im Verzeichnis aktualisieren. Darüber hinaus wurde der Verwaltungsrat verpflichtet, den Schweizer Behörden den Zugang zum Aktienbuch und Verzeichnis sicherzustellen.

Die Verpflichtung des Verwaltungsrats, die Aktionäre im Aktienbuch zu registrieren, war an sich nicht neu. Diese Pflicht wurde jedoch von Namen- auf Inhaberaktionäre ausgedehnt. Überdies musste der Verwaltungsrat neu die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer von Namen- oder Inhaberaktien erheben und auf dem aktuellen Stand halten.

Jegliche strafrechtlichen Sanktionen für die Nichteinhaltung der neuen Vorgaben wurden nicht vorgesehen. Der Verwaltungsrat war nur für den Schaden, der den Aktionären oder Gläubigern entsteht, verantwortlich (Art. 754 OR).

b) 2019: Global Forum-Gesetz

Die FATF-Länderprüfung 2016 hat die Schweiz mit mittelmässigen Noten bestanden und steht seitdem unter Sonderbeobachtung. Die Prüfer haben eine Lücke in Sachen Transparenz bei juristischen Personen festgestellt und entsprechende Empfehlungen zur Behebung abgegeben. Diese Empfehlungen hat die Schweiz 2019 im Global Forum-Gesetz umgesetzt. Im Rahmen des neuen Gesetzes wurde das Geldwäschereigesetz revidiert.

aa) Abschaffung der Inhaberaktien

Zunächst wurden die Inhaberaktien, die nicht auf einer Börse kotiert und nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, abgeschafft. Die Verwaltungsräte mussten solche Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 in Namenaktien umwandeln. Infolge der Umwandlung wurden alle nicht börsenkotierte Aktien zu Namenaktien. Dies musste zur besseren Transparenz bei Aktiengesellschaften beitragen, denn alle Aktionäre wurden dem Unternehmen nun bekannt.

bb) Strafrechtliche Sanktionen für die ordnungswidrige Führung des Aktienregisters

Mit der Abschaffung der Inhaberaktien entfiel die Pflicht zur Registrierung der Inhaberaktionäre in einem Verzeichnis. Die Pflicht zur Führung des Aktienbuchs über die Namenaktionäre und des Verzeichnisses über die wirtschaftlich Berechtigten bleibt dennoch bestehen. Überdies wurden die Anforderungen an den Verwaltungsrat hinsichtlich der Führung des Aktienbuchs und Verzeichnisses verschärft.

Neu droht dem Verwaltungsrat eine Busse bis zu CHF 10’000 für das fehlende oder mangelhaft geführte Aktienbuch oder Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (Art. 327a StGB). Darüber hinaus gilt das Fehlen des Aktienbuchs oder des Verzeichnisses oder dessen nicht gesetzeskonforme Führung als Mangel in der Organisation der Aktiengesellschaft. Dies kann schlimmstenfalls zur Auflösung der Gesellschaft beitragen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Beachten Sie, dass die Führungspflicht fortbesteht und die strafrechtlichen Sanktionen für Verwaltungsräte für die Verletzung dieser Pflicht nach wie vor aktuell sind.

cc) Abgelehnte Massnahmen

Geplant wurden weitere zwei Massnahmen: Direkte Einsicht den Behörden und Finanzintermediären ins Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu gestatten sowie eine Busse für die Verweigerung der Einsicht seitens der Aktiengesellschaft einzuführen (Art. 292 StGB). Diese zwei Änderungen wurden jedoch abgelehnt und nicht realisiert.

2. Neue Pflichten für Angehörige der Rechtsberufe

a) Abgelehnte Massnahmen

Bereits bei der Umsetzung der Global Forum-Empfehlungen wollte der Gesetzgeber die Anwälte und Notare den neuen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten zu unterstellen. Die Ausweitung der Sorgfaltspflichten sah vor, dass die Angehörigen der Rechtsberufe die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten verifizieren und auf Aktualität überprüfen sollen. Bei Verdacht auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation hätten Anwälte und Notare laut Gesetzesentwurf die Geschäftsbeziehung abbrechen müssen. Für eine Pflichtverletzung wurde eine Busse bis maximal CHF 150’000 – 500’000 bestimmt.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Parlament abgelehnt, da die neuen Sorgfaltspflichten den Bestimmungen zum Anwaltsgeheimnis widersprachen und einen grossen finanziellen Aufwand bedeuten.

b) Umgesetzte Massnahmen

Im Anschluss an den Follow-Up Bericht FATF 2020 und die revidierten FATF-Empfehlungen 2022 ist der erste Teil der neuen Änderungen zum Geldwäschereigesetzes im Januar 2023 in Kraft getreten. Aktuell müssen die Finanzintermediäre die Identität der wirtschaftlich Berechtigten nicht bloß feststellen, sondern prüfen und diese Informationen aktualisieren.

c) Geplante Massnahmen

Im Zuge von der Revision des Geldwäschereigesetzes wird die Ausweitung der Sorgfaltspflichten für Anwälte und Notare wieder diskutiert. Geplant ist, Anwälte und Notare zur Prüfung und Aktualisierung der Daten über die wirtschaftlich Berechtigten zu verpflichten.

Laut Geldwäscherei-Meldestelle MROS (Money Laundering Reporting Office Switzerland) wurden in der Schweiz im Jahr 2021 knapp 6.000 Verdachtsmeldungen wegen Geldwäscherei registriert. Der überwiegende Teil davon kommt aus der Finanzbranche – 5.369 Meldungen von den Banken (90%). Demgegenüber haben Rechtsanwälte und Notare nur noch 5 Verdachtsmeldungen an die MROS erstattet, was 0,1% aller Meldungen ausmacht. In dieser Hinsicht scheinen die neuen Sorgfaltspflichten für Anwälte und Notare entbehrlich zu sein. Ausserdem bleibt die Frage nach Anwaltsgeheimnis weiterhin offen.

Ausblick

Im Rahmen der Vernehmlassung soll die Gesetzesvorlage zum zentralen Transparenzregister der wirtschaftlich berechtigten Personen geklärt werden. Die Inkraftsetzung des neuen Gesetzes ist auf 2026 geplant. Des Weiteren wird die Erweiterung der Sorgfaltspflichten für Anwälte und Notare hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten nach Geldwäschereigesetz diskutiert.


Literatur:

Geschrieben von Anna Sokolova


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