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TJPG: Transparenzregister-Leitfaden für Schweizer KMU und Treuhänder

Leitfaden ist verfügbar. Der vollständige Leitfaden zur TJPG-Meldepflicht — mit Software-Empfehlungen für Schweizer KMU, Treuhandgesellschaften und Verwaltungsräte — ist jetzt unter TJPG Schweiz 2026: Der komplette Leitfaden zum Transparenzregister publiziert. Lesezeit ca. 8 Minuten.
→ TJPG Schweiz 2026: Der komplette Leitfaden zum Transparenzregister
2'500-Wörter-Leitfaden mit Inkrafttreten, Übergangsfristen, Datenpunkten, Sanktionen, Software-Lösungen und Monats-Checkliste. Geschrieben von Jirka Schäfer, CEO Das-Aktienregister.ch.

TJPG: Was Schweizer Unternehmen ab dem 1. Oktober 2026 wissen müssen

Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt die Schweiz ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten ein. Das Parlament hat die Vorlage am 26. September 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen.

Das TJPG ist seit dem 1. Oktober 2026 in Kraft, gemeinsam mit dem revidierten Geldwäschereigesetz (Bundesamt für Justiz). Die Meldung erfolgt über EasyGov. Über 500‘000 Schweizer Rechtseinheiten sind meldepflichtig. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister, bleiben für die Erstmeldung zwei Jahre ab Inkrafttreten.

Wer eine Aktiengesellschaft führt, ein Treuhandbüro mit mehreren Mandaten betreibt oder als Verwaltungsrat verantwortlich ist, sollte die Pflichten, den Meldeweg und die laufende Meldepflicht bei Änderungen kennen.

Was wir wissen — Stand 19. Oktober 2026:
  • Meldekanal: EasyGov.swiss (Eingabeplattform, betrieben durch das SECO); bestimmte GmbHs und Einpersonen-AGs können vereinfacht melden. Der Weg über das kantonale Handelsregisteramt ist noch nicht verfügbar, voraussichtlich ab 2027.
  • Register-Betrieb: Bundesamt für Justiz (BJ), Schweizerisches Transparenzregister unter transpareg.admin.ch
  • Schwellenwert: ≥ 25 % Beteiligung oder Kontrolle
  • Sanktionen: Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht
  • Register nicht öffentlich: Zugriff für die gesetzlich bezeichneten Behörden sowie für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten
  • Verordnung (TJPV): seit 1. Oktober 2026 in Kraft ([AS 2026 364](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/364/de))

Inhalt

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Schweizer Rechtsträger, namentlich:

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV/SICAF)
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
  • juristische Personen ausländischen Rechts mit Bezug zur Schweiz (im HR eingetragene Zweigniederlassung, tatsächliche Verwaltung in der Schweiz oder Grundeigentum in der Schweiz — je unabhängig) sowie Schweizer Trustees

Ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und deren mehrheitlich (>75 %) gehaltene Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen, juristische Personen im Eigentum von Gemeinwesen, Vereine und Stiftungen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Diese Themen behandelt der Leitfaden

Der vollständige Leitfaden — unter dieser URL verfügbar — gliedert sich in folgende Kapitel:

  • I. Wer ist meldepflichtig? Vollständige Liste der Rechtsträger und Ausnahmen.
  • II. Was muss gemeldet werden? Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Adresse sowie Art und Umfang der Kontrolle der wirtschaftlich Berechtigten.
  • III. Wann ist zu melden? Erstmeldung, Übergangsfrist nach Inkrafttreten, laufende Aktualisierungspflicht.
  • IV. Wie wird gemeldet? EasyGov-Portal, Meldung durch bevollmächtigte Treuhänder und Anwälte über EasyGov.
  • V. Sanktionen. Bussen bis CHF 500‘000 bei vorsätzlicher Verletzung, Sorgfaltspflichten von Verwaltungsrat und Geschäftsführung.
  • VI. Treuhänder und TJPG. Multi-Mandant-Verwaltung, zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten über das digitale Aktienregister.
  • VII. Software-Lösungen. Wie ein digitales Aktienregister mit integrierter UBO-Erfassung den Meldeprozess vereinfacht.

Seit 1. Oktober 2026: die nächsten Schritte

  1. Frist bestimmen. Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister, bleiben für die Erstmeldung zwei Jahre ab Inkrafttreten. Sonst gelten je nach Rechtsform und Revisionsart drei bis sechs Monate ab dem 1. Oktober 2026, für AGs ohne ordentliche Revision (eingeschränkte Revision oder Opting-out) bis zum 1. März 2027, für übrige Gesellschaften ohne ordentliche Revision und übrige juristische Personen bis zum 1. April 2027. Ändert sich der Handelsregistereintrag vorher, ist innert eines Monats nach der Publikation im SHAB zu melden, spätestens aber bis zum Ablauf dieser Frist.
  2. AGOV-Login und EasyGov-Konto einrichten. Die Meldung erfolgt mit einem persönlichen Login; meldet eine Drittperson, braucht sie Rechte für die Gesellschaft: per Vollmachtsbrief an die Sitzadresse, oder per Einladung, wenn die Gesellschaft schon mit EasyGov verbunden ist.
  3. Angaben zusammentragen. Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der Kontrolle jeder wirtschaftlich berechtigten Person.
  4. Änderungen im Blick behalten. Nach der Erstmeldung sind meldepflichtige Änderungen innert eines Monats zu melden, eine geänderte Beteiligung nur, wenn dadurch eine Schwelle wie 25 % erreicht oder unterschritten wird.

Was nach der Erstmeldung bleibt und wann sich dafür eine Software lohnt, beantwortet die Seite Transparenzregister-Software Schweiz: was nach der Meldung bleibt.

Wer ein digitales Aktienregister wie Das-Aktienregister.ch führt, hat die Aktionärsdaten und Beteiligungshöhen ohnehin zentral und revisionssicher dokumentiert. Damit ist die Grundlage für die TJPG-Meldung bereits gelegt — die zusätzlichen TJPG-Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle) lassen sich nachpflegen.

Hintergrund: das interne Verzeichnis seit 2015

Seit dem 1. Juli 2015 mussten nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften ein internes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten führen. Aktionäre mussten Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich Berechtigten ab einer Beteiligung von 25 % melden. Verstösse gegen die Führungspflicht sind mit Busse strafbar.

Inhaberaktien sind seit dem 1. Mai 2021 für nicht börsenkotierte Gesellschaften von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt; eine Neuausgabe ist seit dem 1. November 2019 nur noch für kotierte Gesellschaften und Bucheffekten zulässig.

Das TJPG ergänzt diese bestehenden Pflichten um eine zentrale, behördliche Meldung sowie um erweiterte Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle). Wer das interne Verzeichnis sauber führt, hat die Mehrheit der Vorarbeit erledigt.

Eine ausführliche Darstellung des aktuellen Rechtsstands finden Sie in unserem Beitrag zum Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten.

Häufige Fragen

Ist das TJPG in Kraft?
Ja, seit dem 1. Oktober 2026. Die Meldung erfolgt über EasyGov und ist kostenlos.

Bis wann muss ich melden?
Stehen alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister, innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Oktober 2026. Sonst gelten Fristen von drei bis sechs Monaten, längstens bis 1. April 2027. Ändert sich der Handelsregistereintrag nach dem 1. Oktober 2026, ist innert eines Monats nach der SHAB-Publikation zu melden, spätestens aber bis zum Ablauf dieser Fristen.

Brauche ich eine Software für das Transparenzregister?
Nicht für die Meldung. Sinnvoll ist sie, um die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aktuell zu halten und Änderungen zu melden, besonders bei vielen Aktionären oder mehreren Gesellschaften. Details: Transparenzregister-Software Schweiz.


Quellen und weiterführende Informationen

Offizielle Quellen:

Vertiefende Analysen aus der Schweizer Rechtspraxis:


Stand: 19. Oktober 2026.

Aktualisierungen dieser Seite
  • 16. Oktober 2026: Präsens nach Inkrafttreten, Fristen nach Zählung des Bundes, Meldeweg Handelsregisteramt noch nicht verfügbar, häufige Fragen ergänzt.
  • 19. August 2026: Inkrafttreten 1. Oktober 2026 bestätigt (Bundesrat 12. Juni 2026); finale TJPV (AS 2026 364) publiziert; Pilotversuch seit 16. Juni 2026 ergänzt.
  • 20. August 2026: Auslandbezug präzisiert (drei unabhängige Kriterien nach Art. 2 TJPG) nach unabhängiger Primärquellen-Prüfung.
  • April 2026: Erstveröffentlichung.
Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald sich am Inkrafttretens-Datum oder den Meldemechaniken etwas ändert. Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@das-aktienregister.ch.


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