2'500-Wörter-Leitfaden mit Inkrafttreten, Übergangsfristen, Datenpunkten, Sanktionen, Software-Lösungen und Monats-Checkliste. Geschrieben von Jirka Schäfer, CEO Das-Aktienregister.ch.
TJPG: Was Schweizer Unternehmen ab Herbst 2026 wissen müssen
Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt die Schweiz ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten ein. Das Parlament hat die Vorlage am 26. September 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen.
Das Inkrafttreten ist für Herbst 2026 vorgesehen: Der Bundesrat plant den 1. Juli 2026, Wirtschaftsverbände fordern eine Verschiebung auf den 1. Oktober 2026. Eine definitive Festlegung steht noch aus. Über 500‘000 Schweizer Rechtseinheiten werden meldepflichtig.
Wer eine Aktiengesellschaft führt, ein Treuhandbüro mit mehreren Mandaten betreibt oder als Verwaltungsrat verantwortlich ist, sollte die Pflichten und den Meldeweg jetzt kennen — nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt.
- Meldekanal: EasyGov.swiss (Eingabeplattform, betrieben durch SECO) sowie kantonale Handelsregisterämter
- Register-Betrieb: Bundesamt für Justiz (BJ), Schweizerisches Transparenzregister unter transpareg.admin.ch
- Schwellenwert: ≥ 25 % Beteiligung oder Kontrolle (Art. 4 TJPG)
- Sanktionen: Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht
- Register nicht öffentlich: Zugriff nur für Behörden und in Art. 26/27 TJPG genannte Stellen
- Verordnung (TJPV): noch nicht verabschiedet — Vernehmlassung 15.10.2025 bis 30.01.2026 abgeschlossen, Auswertung läuft
Inhalt
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind Schweizer Rechtsträger, namentlich:
- Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften
- Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV/SICAF)
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
- Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger und Schweizer Trustees
Ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und deren mehrheitlich (>75 %) gehaltene Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen, juristische Personen im Eigentum von Gemeinwesen, Vereine und Stiftungen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Diese Themen behandelt der Mai-Leitfaden
Der vollständige Leitfaden — Anfang Mai 2026 unter dieser URL verfügbar — gliedert sich in folgende Kapitel:
- I. Wer ist meldepflichtig? Vollständige Liste der Rechtsträger und Ausnahmen.
- II. Was muss gemeldet werden? Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Adresse sowie Art und Umfang der Kontrolle der wirtschaftlich Berechtigten.
- III. Wann ist zu melden? Erstmeldung, Übergangsfrist nach Inkrafttreten, laufende Aktualisierungspflicht.
- IV. Wie wird gemeldet? EasyGov-Portal, kantonales Handelsregisteramt, geplante Delegationsmöglichkeit für Treuhänder und Anwälte (Stand Vernehmlassung TJPV 2025/26 — finale Regelung folgt).
- V. Sanktionen. Bussen bis CHF 500‘000 bei vorsätzlicher Verletzung, Sorgfaltspflichten von Verwaltungsrat und Geschäftsführung.
- VI. Treuhänder und TJPG. Multi-Mandant-Verwaltung, zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten über das digitale Aktienregister.
- VII. Software-Lösungen. Wie ein digitales Aktienregister mit integrierter UBO-Erfassung den Meldeprozess vereinfacht.
Bis dahin: Was Sie jetzt schon tun können
Vier Schritte, die heute schon Sinn machen:
- Aktionärsdaten überprüfen. Sind Vor- und Nachname, Adresse und Anteilshöhe aller wirtschaftlich Berechtigten in Ihrem Aktienbuch aktuell?
- EasyGov-Konto einrichten. Die SECO empfiehlt, das Konto bereits vor Inkrafttreten zu aktivieren, damit die Meldung am Stichtag ohne Verzögerung erfolgen kann.
- Beteiligungsstruktur dokumentieren. Wer kontrolliert wen? Indirekte Beteiligungen, Holdingstrukturen, Kontrollketten — diese Dokumentation ist die Grundlage jeder Meldung.
- Pflichten der Aktionäre festhalten. Gemäss Art. 697j OR muss der Aktionär Änderungen innert Monatsfrist melden — sind diese Pflichten in Ihren Aktionärsverträgen oder im Reglement geregelt?
Wer ein digitales Aktienregister wie Das-Aktienregister.ch führt, hat die Aktionärsdaten und Beteiligungshöhen ohnehin zentral und revisionssicher dokumentiert. Damit ist die Grundlage für die spätere TJPG-Meldung bereits gelegt — die zusätzlichen TJPG-Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle) lassen sich nachpflegen.
Hintergrund: Verzeichnis nach Art. 697j OR seit 2015
Seit dem 1. Juli 2015 sind nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften verpflichtet, ein internes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu führen (Art. 697l OR). Aktionäre müssen Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich Berechtigten ab einer Beteiligung von 25 % melden (Art. 697j OR). Verstösse gegen die Führungspflicht sind nach Art. 327a StGB mit Busse bis CHF 10‘000 strafbar; ab CHF 5‘000 erfolgt ein Eintrag im Strafregister.
Inhaberaktien sind seit dem 1. Mai 2021 für nicht börsenkotierte Gesellschaften von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt; eine Neuausgabe ist seit dem 1. November 2019 nur noch für kotierte Gesellschaften und Bucheffekten zulässig.
Das TJPG ergänzt diese bestehenden Pflichten um eine zentrale, behördliche Meldung sowie um erweiterte Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle). Wer das interne Verzeichnis sauber führt, hat die Mehrheit der Vorarbeit erledigt.
Eine ausführliche Darstellung des aktuellen Rechtsstands finden Sie in unserem Beitrag zum Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten.
Quellen und weiterführende Informationen
Offizielle Quellen:
- EasyGov / SECO — Transparenzregister (aktuelle Mitteilungen) — offizielle Vorbereitungs-Empfehlungen für Unternehmen, Inkrafttreten und Meldekanal
- transpareg.admin.ch — offizielle Plattform des Schweizerischen Transparenzregisters (im Aufbau)
- Bundesamt für Justiz — operative Verantwortung für das Transparenzregister
- Art. 697j OR (Fedlex) — geltende Meldepflicht ab 25 % Beteiligung
- Art. 697l OR (Fedlex) — Pflicht zur Führung des internen Verzeichnisses
- Art. 327a StGB (Fedlex) — Strafbestimmungen bei Verletzung der Führungspflicht
Vertiefende Analysen aus der Schweizer Rechtspraxis:
- Bratschi: TJPG und GwG — Neue Transparenz- und Sorgfaltspflichten ab 2026
- MLL Legal: Einführung eines zentralen Transparenzregisters in der Schweiz
- PwC Schweiz: Swiss Transparency Register
- Walder Wyss: Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 697j OR)
- Nexova: Schweizer Transparenzgesetz (TJPG)
- SwissAccounting: Das neue Transparenzregister
- BDO: Abschaffung der Inhaberaktien
Stand: April 2026. Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald die TJPV-Verordnung verabschiedet ist und konkrete Meldemechaniken feststehen. Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@das-aktienregister.ch.