TJPG: Transparenzregister-Leitfaden für Schweizer KMU und Treuhänder

Leitfaden ist verfügbar. Der vollständige Leitfaden zur TJPG-Meldepflicht — mit Software-Empfehlungen für Schweizer KMU, Treuhandgesellschaften und Verwaltungsräte — ist jetzt unter TJPG Schweiz 2026: Der komplette Leitfaden zum Transparenzregister publiziert. Lesezeit ca. 8 Minuten.
TJPG Schweiz 2026: Der komplette Leitfaden zum Transparenzregister
2'500-Wörter-Leitfaden mit Inkrafttreten, Übergangsfristen, Datenpunkten, Sanktionen, Software-Lösungen und Monats-Checkliste. Geschrieben von Jirka Schäfer, CEO Das-Aktienregister.ch.

TJPG: Was Schweizer Unternehmen ab dem 1. Oktober 2026 wissen müssen

Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt die Schweiz ein zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten ein. Das Parlament hat die Vorlage am 26. September 2025 verabschiedet, die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2026 ungenutzt abgelaufen.

Das Inkrafttreten ist auf den 1. Oktober 2026 festgesetzt (Bundesratsentscheid vom 12. Juni 2026, gemeinsam mit dem revidierten Geldwäschereigesetz — Bundesamt für Justiz). Ein freiwilliger Pilotversuch läuft bereits seit dem 16. Juni 2026 auf EasyGov. Über 500‘000 Schweizer Rechtseinheiten werden meldepflichtig.

Wer eine Aktiengesellschaft führt, ein Treuhandbüro mit mehreren Mandaten betreibt oder als Verwaltungsrat verantwortlich ist, sollte die Pflichten und den Meldeweg jetzt kennen — nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

Was wir wissen — Stand 19. August 2026:
  • Meldekanal: EasyGov.swiss (Eingabeplattform, betrieben durch SECO) sowie kantonale Handelsregisterämter
  • Register-Betrieb: Bundesamt für Justiz (BJ), Schweizerisches Transparenzregister unter transpareg.admin.ch
  • Schwellenwert: ≥ 25 % Beteiligung oder Kontrolle (Art. 4 TJPG)
  • Sanktionen: Bussen bis CHF 500'000 bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht
  • Register nicht öffentlich: Zugriff nur für Behörden und in Art. 26/27 TJPG genannte Stellen
  • Verordnung (TJPV): verabschiedet und publiziert ([AS 2026 364](https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/364/de)); tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft

Inhalt

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Schweizer Rechtsträger, namentlich:

  • Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • Investmentgesellschaften mit variablem oder festem Kapital (SICAV/SICAF)
  • Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen
  • juristische Personen ausländischen Rechts mit Bezug zur Schweiz (im HR eingetragene Zweigniederlassung, tatsächliche Verwaltung in der Schweiz oder Grundeigentum in der Schweiz — je unabhängig) sowie Schweizer Trustees

Ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und deren mehrheitlich (>75 %) gehaltene Tochtergesellschaften, Vorsorgeeinrichtungen, juristische Personen im Eigentum von Gemeinwesen, Vereine und Stiftungen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Diese Themen behandelt der Leitfaden

Der vollständige Leitfaden — unter dieser URL verfügbar — gliedert sich in folgende Kapitel:

  • I. Wer ist meldepflichtig? Vollständige Liste der Rechtsträger und Ausnahmen.
  • II. Was muss gemeldet werden? Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Adresse sowie Art und Umfang der Kontrolle der wirtschaftlich Berechtigten.
  • III. Wann ist zu melden? Erstmeldung, Übergangsfrist nach Inkrafttreten, laufende Aktualisierungspflicht.
  • IV. Wie wird gemeldet? EasyGov-Portal, kantonales Handelsregisteramt, geplante Delegationsmöglichkeit für Treuhänder und Anwälte (Stand Vernehmlassung TJPV 2025/26 — finale Regelung folgt).
  • V. Sanktionen. Bussen bis CHF 500‘000 bei vorsätzlicher Verletzung, Sorgfaltspflichten von Verwaltungsrat und Geschäftsführung.
  • VI. Treuhänder und TJPG. Multi-Mandant-Verwaltung, zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten über das digitale Aktienregister.
  • VII. Software-Lösungen. Wie ein digitales Aktienregister mit integrierter UBO-Erfassung den Meldeprozess vereinfacht.

Bis dahin: Was Sie jetzt schon tun können

Vier Schritte, die heute schon Sinn machen:

  1. Aktionärsdaten überprüfen. Sind Vor- und Nachname, Adresse und Anteilshöhe aller wirtschaftlich Berechtigten in Ihrem Aktienbuch aktuell?
  2. EasyGov-Konto einrichten. Die SECO empfiehlt, das Konto bereits vor Inkrafttreten zu aktivieren, damit die Meldung am Stichtag ohne Verzögerung erfolgen kann.
  3. Beteiligungsstruktur dokumentieren. Wer kontrolliert wen? Indirekte Beteiligungen, Holdingstrukturen, Kontrollketten — diese Dokumentation ist die Grundlage jeder Meldung.
  4. Pflichten der Aktionäre festhalten. Gemäss Art. 697j OR muss der Aktionär Änderungen innert Monatsfrist melden — sind diese Pflichten in Ihren Aktionärsverträgen oder im Reglement geregelt?

Wer ein digitales Aktienregister wie Das-Aktienregister.ch führt, hat die Aktionärsdaten und Beteiligungshöhen ohnehin zentral und revisionssicher dokumentiert. Damit ist die Grundlage für die spätere TJPG-Meldung bereits gelegt — die zusätzlichen TJPG-Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle) lassen sich nachpflegen.

Hintergrund: Verzeichnis nach Art. 697j OR seit 2015

Seit dem 1. Juli 2015 sind nicht börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften verpflichtet, ein internes Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten zu führen (Art. 697l OR). Aktionäre müssen Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich Berechtigten ab einer Beteiligung von 25 % melden (Art. 697j OR). Verstösse gegen die Führungspflicht sind nach Art. 327a StGB mit Busse bis CHF 10‘000 strafbar; ab CHF 5‘000 erfolgt ein Eintrag im Strafregister.

Inhaberaktien sind seit dem 1. Mai 2021 für nicht börsenkotierte Gesellschaften von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt; eine Neuausgabe ist seit dem 1. November 2019 nur noch für kotierte Gesellschaften und Bucheffekten zulässig.

Das TJPG ergänzt diese bestehenden Pflichten um eine zentrale, behördliche Meldung sowie um erweiterte Datenpunkte (Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Art und Umfang der Kontrolle). Wer das interne Verzeichnis sauber führt, hat die Mehrheit der Vorarbeit erledigt.

Eine ausführliche Darstellung des aktuellen Rechtsstands finden Sie in unserem Beitrag zum Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten.


Quellen und weiterführende Informationen

Offizielle Quellen:

Vertiefende Analysen aus der Schweizer Rechtspraxis:


Stand: 19. August 2026.

Aktualisierungen dieser Seite
  • 19. August 2026: Inkrafttreten 1. Oktober 2026 bestätigt (Bundesrat 12. Juni 2026); finale TJPV (AS 2026 364) publiziert; Pilotversuch seit 16. Juni 2026 ergänzt.
  • 20. August 2026: Auslandbezug präzisiert (drei unabhängige Kriterien nach Art. 2 TJPG) nach unabhängiger Primärquellen-Prüfung.
  • April 2026: Erstveröffentlichung.
Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald sich am Inkrafttretens-Datum oder den Meldemechaniken etwas ändert. Bei Fragen erreichen Sie uns unter sales@das-aktienregister.ch.


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