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Online-Generalversammlung in der Schweiz: gesetzliche Vorgaben

TL;DR

Seit dem 1. Januar 2023 darf eine Aktiengesellschaft ihre Generalversammlung hybrid, an mehreren Orten oder rein virtuell durchführen. Hybrid entscheidet der Verwaltungsrat. Rein virtuell braucht es eine Grundlage in den Statuten und einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, auf den nicht börsenkotierte Gesellschaften per Statuten verzichten können. Für alle elektronischen Formen gilt: Identität der Teilnehmenden gesichert, Voten live übertragen, Anträge und Diskussion möglich, Ergebnis unverfälscht. Die Sonderregeln aus der Covid-Zeit gelten nicht mehr.

Stand: Oktober 2026. Diese Seite ersetzt die Fassung von 2020, die noch die Rechtslage vor der Aktienrechtsrevision beschrieb.

Inhalt

Welche Formen der Generalversammlung gibt es?

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft. Seit der Aktienrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, kennt das Gesetz neben der Versammlung an einem Ort diese Formen:

Form Was sie ausmacht Wer entscheidet
GV an einem Tagungsort Alle Teilnehmenden sind im selben Raum Verwaltungsrat
GV an mehreren Orten Gleichzeitig an verschiedenen Orten, Voten werden in Bild und Ton übertragen Verwaltungsrat
Hybride GV Ein Tagungsort, Abwesende üben ihre Rechte elektronisch aus Verwaltungsrat
Virtuelle GV Ohne Tagungsort, ausschliesslich mit elektronischen Mitteln Statuten müssen es vorsehen

Daneben können Beschlüsse auch schriftlich auf Papier oder elektronisch gefasst werden, sofern nicht eine Aktionärin oder ein Aktionär die mündliche Beratung verlangt.

Voraussetzungen für die virtuelle Generalversammlung

Eine Generalversammlung ohne Tagungsort ist nur zulässig, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Grundlage in den Statuten. Fehlt sie, braucht es zuerst eine Statutenänderung an einer Versammlung mit Tagungsort oder in hybrider Form.
  • Unabhängiger Stimmrechtsvertreter. Der Verwaltungsrat bezeichnet ihn in der Einberufung. Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können in den Statuten vorsehen, dass auf diesen Vertreter verzichtet wird.

Für die hybride Generalversammlung braucht es keine Statutenänderung. Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Abwesende ihre Rechte elektronisch ausüben.

Welche technischen Anforderungen gelten?

Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung der elektronischen Mittel. Er stellt sicher, dass

  1. die Identität der Teilnehmenden feststeht,
  2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden,
  3. alle Teilnehmenden Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen können und
  4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Wie sich Aktionärinnen und Aktionäre sicher ausweisen, beschreibt die Seite Identifikation der Aktionäre bei der Online-Generalversammlung.

Was gilt bei technischen Störungen?

Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der Probleme gefasst wurden, bleiben gültig. In der Praxis lohnt sich deshalb ein Probelauf vor dem Termin und ein Hinweis in der Einladung, wie bei einem Ausfall vorgegangen wird.

Einberufung und Stimmrechtsvertretung

Der Verwaltungsrat teilt die Einberufung spätestens 20 Tage vor der Versammlung mit. Sie nennt Datum, Beginn, Art und Ort der Versammlung, die Traktanden und die Anträge, gegebenenfalls auch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Bei einer virtuellen oder hybriden Versammlung gehört zweckmässigerweise dazu, wie man teilnimmt und sich anmeldet.

Wer nicht teilnehmen kann, lässt sich durch eine Person seiner Wahl vertreten. Nicht börsenkotierte Gesellschaften können in den Statuten vorsehen, dass nur eine andere Aktionärin oder ein anderer Aktionär vertreten darf; dann bezeichnet der Verwaltungsrat auf Verlangen einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder eine Organvertretung. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter oder eine Organvertretung stimmt nach den erhaltenen Weisungen.

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Beurkundung von Beschlüssen

Müssen Beschlüsse öffentlich beurkundet werden, etwa bei Statutenänderungen oder Kapitalerhöhungen, nimmt die Urkundsperson an der Versammlung teil. Ob und wie sie das bei einer virtuellen Generalversammlung elektronisch tun darf, regelt das Beurkundungsrecht des jeweiligen Kantons. Klären Sie das vor der Einladung mit dem Notariat.

Häufige Fragen

Ist eine virtuelle Generalversammlung in der Schweiz erlaubt?
Ja, seit dem 1. Januar 2023. Die Statuten müssen sie vorsehen, und der Verwaltungsrat bezeichnet einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter; nicht börsenkotierte Gesellschaften können per Statuten auf diesen verzichten.

Braucht eine hybride Generalversammlung eine Statutenänderung?
Nein. Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht am Tagungsort sind, ihre Rechte elektronisch ausüben.

Was muss die Technik leisten?
Die Identität der Teilnehmenden muss feststehen, Voten werden unmittelbar übertragen, alle können Anträge stellen und mitdiskutieren, und das Abstimmungsergebnis darf nicht verfälscht werden können.

Was passiert bei einem technischen Ausfall?
Kann die Versammlung wegen technischer Probleme nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, muss sie wiederholt werden. Vorher gefasste Beschlüsse bleiben gültig.

Gelten die Covid-Regeln für Generalversammlungen noch?
Nein. Die Sonderregeln der Covid-19-Verordnung sind ausgelaufen. Massgebend ist das Aktienrecht in der Fassung seit 2023.

Wie wird abgestimmt?

An einer Generalversammlung zählt eine Stimme nach der Beteiligung, nicht nach Köpfen, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Videokonferenz-Programme wie Teams oder Zoom kennen diese Gewichtung nicht. Für die Abstimmung braucht es deshalb ein Werkzeug, das die Stimmkraft jeder Person kennt, das Quorum laufend ausweist und jede Stimme nachvollziehbar festhält.

Unsere Lösung dafür ist GV Pro: Video-Raum, Vorabstimmung und Abstimmung im Saal in einem Ablauf, pro Generalversammlung abgerechnet. Wie eine Video-GV damit abläuft, zeigt die Seite Video-Generalversammlung in der Schweiz rechtssicher durchführen.

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