Automatisch alle Verwaltungsrats-Pflichten abgedeckt

Das Online-Aktienbuch deckt automatisiert alle rechtlich notwendigen Aufgaben eines Verwaltungsrates bei der Verwaltung des Aktionariats ab. Von der Pflege des Aktienbesitzes mit allen notwenigen Unterlagen bis zur digitalen Durchführung der Generalversammlung.

Abtretungserklärung: Aktien rechtsgültig übertragen

Der untenstehende Beitrag beschränkt sich auf nicht börsenkotierte Unternehmen mit Namenaktien.

I. Einleitung

Sind die Aktien einer Gesellschaft nicht als physische Urkunden ausgestellt, handelt es sich um unverbriefte Aktien (auch Aktien mit aufgehobenem oder aufgeschobenem Titeldruck genannt). Damit die Übertragung von papierlosen Aktien von einem Aktionär an den anderen rechtsgültig stattfindet, ist eine Abtretungserklärung erforderlich.

II. Übertragung von nicht verbrieften Aktien

1. Vorgehen bei der Übertragung von verbrieften und nicht verbrieften Aktien

a) Indossament versus Abtretungserklärung

Das Indossament ist ein handschriftlicher Übertragungsvermerk, der auf der Rückseite einer Namenaktie oder eines Zertifikates über die Namenaktien vom Veräusserer anzubringen ist.

Die Abtretungserklärung (Zession) ist eine schriftliche Erklärung über die Übergabe der Aktien vom Veräusserer an den Erwerber.

Beide Rechtsgeschäfte sind inhaltlich ähnlich. Der Unterschied liegt darin, dass das Indossament bei der Übertragung von in Wertpapieren verbrieften Aktien und die Abtretungserklärung bei der Übertragung von nicht physisch ausgegebenen Aktien notwendig ist.

Achtung! Ohne das Indossament oder die Abtretungserklärung ist die Übertragung von Namenaktien unwirksam.

b) Übertragung von Wertpapieren

Die Übertragung von Wertpapieren erfolgt in drei Schritten:

1. Vertrag abschliessen

Zuerst schliessen die Parteien einen Vertrag ab, beispielsweise einen Kaufvertrag. Obwohl das Gesetz einen mündlich geschlossenen Vertrag akzeptiert, ist es aus Beweisgründen ratsam, den Vertrag schriftlich abzufassen.

2. Aktien übergeben

Der alte Aktionär übergibt dem Erwerber die Aktien(zertifikate).

3. Indossament unterschreiben

Der Veräusserer füllt die Angaben zu der Übertragung auf der Rückseite der Aktie respektive des Aktienzertifikats aus und unterzeichnet das Indossament.

Der Verwaltungsrat überprüft die indossierten Aktien(zertifikate), trägt den neuen Aktionär in das Aktienregister ein und macht einen Vermerk über die Eintragung auf der Aktie.

c) Übertragung von unverbrieften Aktien

Die wichtigsten Informationen rund um die unverbrieften Aktien und Dematerialisierung von Aktien entnehmen Sie bitte unserem Artikel.

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Die Übertragung von nicht gedruckten Aktien erfordert keine Übergabe von Aktien(zertifikaten) und geschieht in nur zwei Schritten:

1. Vertrag abschliessen (s. Punkt b))
2. Abtretungserklärung verfassen

Der Veräusserer (Zedent) erstellt ein Dokument, mit dem er die Aktien an den Erwerber (Zessionar) übergibt, und versieht es mit eigener Unterschrift. Die Schriftform der Zession ist zwingend, sonst ist sie nicht gültig (Art. 165 Abs. 1 OR).

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2. Inhalt einer Abtretungserklärung

Eine Zession muss folgende Punkte enthalten:

a) Zessionswille des Zedenten

Zu den Pflichtangaben einer Abtretungserklärung zählen vor allem die Daten des Veräusserers. Zudem muss der Zedent seinen Willen präzise formulieren (richtig: „Ich trete ab / Der Zedent tritt ab“, falsch: „Ich verpflichte mich abzutreten / Der Zedent verpflichtet sich abzutreten“). Wichtig ist, dass der Veräusserer die Abtretungserklärung eigenhändig unterzeichnet.

Der Wille des Erwerbers die Aktien zu übernehmen sowie seine Unterschrift sind hingegen nicht erforderlich. Das Wort „Abtretungserklärung / Zession“ ist ebenso nicht notwendig.

b) Bestimmung der Forderung

Die Forderung muss in der Zession ausreichend bestimmt oder bestimmbar sein. Anzudeuten sind der Schuldner (Angaben zu der Aktiengesellschaft), die Höhe der Forderung (Anzahl, Nennwert und Aktiennummern der übertragenen Aktien) sowie die Fälligkeit der Forderung.

c) Bestimmung des Zessionars

Die Abtretungserklärung umfasst die persönlichen Daten des Erwerbers. Eine Blankozession ist jedoch auch zulässig. In diesem Fall ist kein konkreter Zessionar ausgewiesen und der Erwerber kann später seinen Namen oder den Namen eines Dritten einfügen.

3. Zession als Nachweis über den Aktienbesitz

a) Eintragung in das Aktienbuch

Die Namenaktionäre erfasst der Verwaltungsrat in einem Aktienregister. Aus der Sicht der Gesellschaft gilt als Aktionär, wer in das Aktienbuch aufgenommen ist (Art. 686 Abs. 4 OR). Die nicht eingetragenen Anteilseigner können ihre Aktionärsrechte nicht ausüben.

Damit der Verwaltungsrat den Aktionär in das Aktienbuch einträgt, muss der Aktienbesitzer seine Aktionärsstellung belegen. Bei verbrieften Namenaktien gilt die indossierte Aktienurkunde als Nachweis. Sofern die Aktien nicht physisch ausgegeben sind, muss der Anteilseigner eine schriftlich niedergelegte Zession beim Verwaltungsrat vorlegen.

Der Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht der Züricher Kanzlei epartners Rechtsanwälte AG Urs Egli empfiehlt es den Verwaltungsräten, eine Kopie vom Nachweis über den Aktienerwerb zu erstellen und diese in den Gesellschaftsakten sicher aufzubewahren. Alternativ können Sie den Nachweis überprüfen und unter Nennung des geprüften Beleges in einem Protokoll erfassen.

Was ist zu tun für den Verwaltungsrat:
  • (bei vinkulierten Namenaktien, falls keine Gründe für die Ablehnung vorliegen) die Aktienübertragung genehmigen (Verwaltungsratsbeschluss fassen + Protokoll erstellen)

  • die vom Aktionär eingereichte Abtretungserklärung überprüfen, eine Kopie davon anfertigen und diese zu den Gesellschaftsakten legen

  • den alten Aktionär im Aktienbuch streichen und den neuen hinzufügen

  • (bei der Übertragung von mindestens 25% der Aktien) den Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Person im Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte erfassen

b) Abtretungskette bei mehrfacher Übertragung

Für jede Übertragung von nicht physisch ausgegeben Aktien bedarf es einer Abtretungserklärung. Der Aktionär ist, wer eine lückenlose Kette von schriftlichen Abtretungserklärungen nachweisen kann. Ein Fehler in der Zessionskette bewirkt die Ungültigkeit der nächsten Übertragungen. Sämtliche Mitgliedschaftsrechte behält dann derjenige Aktionär, der die Aktien zuerst fehlerhaft veräussert hat.

Besonders kritisch ist das Problem der fehlerhaften Aktienübertragung bei einem Unternehmenskauf. Erfolgt der Kauf in Form des Anteilskaufs d.h. des Kaufs von Aktien (share deal), kann es sich herausstellen, dass der Verkäufer nicht Besitzer von Aktien und deshalb zum Verkauf nicht berechtigt ist. Am häufigsten ergibt sich dies im Rahmen einer rechtlichen Unternehmensprüfung (due diligence). Die Übertragungsfehler können den Verkaufsprozess verzögern und den Kaufpreis negativ beeinflussen.

Was ist zu tun für den Verwaltungsrat:

Der Verwaltungsrat muss vor der Eintragung des Aktionärs in das Aktienbuch die ganze Abtretungserklärungskette sorgfältig überprüfen. Ergeben sich Übertragungsfehler bei der Prüfung, sind diese durch clean-up zu beheben.

c) Fehlerhafte Abtretungserklärung

Fehlt eine Abtretungserklärung oder ist diese mangelhaft, erwirbt der neue Aktionär keine Aktionärsstellung. Zu den möglichen Fehlern zählen fehlende Unterschrift des alten Aktionärs und die falsche Formulierung der Zession.

Der Verwaltungsrat darf den Aktionär, der die unverbrieften Aktien ohne oder mittels einer unrichtigen Abtretungserklärung erworben hat, nicht in das Aktienbuch eintragen. Tut er das, verletzt er seine Pflicht zu einer ordnungsgemässen Führung des Aktienbuchs. Eine fehlerhafte Verwaltung des Aktienbuchs stellt ein Organisationsmangel dar. Dem Verwaltungsrat droht eine Busse bis zu CHF 10‘000 (Art. 327a StGB).

Zudem richtet sich der Verwaltungsrat bei der Einladung zu einer Generalversammlung oder Ausschüttung einer Dividende nach dem Aktienbuch. Ist das Aktienregister inkorrekt, kann es passieren, dass der Verwaltungsrat einen nicht berechtigten Aktionär einlädt, während der Berechtigte keine Einladung bekommt. Dies kann die an dieser Generalversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar machen, was zu einer Funktionsunfähigkeit der Aktiengesellschaft führen kann. Darüber hinaus kann der alte Aktionär seine Dividende von der Gesellschaft fordern.

4. Übertragung eines Teils der Aktien, die in einem Aktienzertifikat zusammengefasst sind

Wie oben bereits erwähnt braucht die Übertragung von Wertpapieren ein Indossament. Das Indossament ist auf dem Aktienzertifikat zu vermerken und zu unterschreiben und mit der Urkunde selbst an den Erwerber zu übergeben. Problematisch wird es, wenn der Aktionär nur einen Teil seiner in einem Aktienzertifikat zusammengefassten Aktien veräussern möchte.

Beispiel

Der Aktionär A verfügt über ein Aktienzertifikat, das 30 Aktien verbrieft. A möchte die Aktien Nr. 1 – 15 an B übertragen.

Lösung

Das Indossament bringt im obigen Fall nicht viel. Indossiert der A die Aktien Nr. 1 – 15 an den B und Nr. 16 – 30 an sich selber, werden A und B zu Miteigentümern sämtlicher 30 Aktien. Jeder Aktionär möchte aber das Alleineigentum an Aktien erlangen.

Um dieses Problem zu bewältigen, müssen die Parteien die Übertragung mittels einer Abtretungserklärung abwickeln. A unterzeichnet eine Zession, mit der er Aktien Nr. 1 – 15 an B abtritt. Der Verwaltungsrat zieht das Aktienzertifikat des A ein und erklärt es für ungültig. Das außer Kraft gesetzte Aktienzertifikat ist bei den Gesellschaftsakten aufzubewahren, jedoch nicht zu vernichten. Der Verwaltungsrat stellt die neuen Aktienzertifikate an A und B aus. Die Annullierung und Neuausgabe dokumentiert er mit einem Verwaltungsratsprotokoll und fasst einen Verwaltungsratsbeschluss darüber.

Was ist zu tun für den Verwaltungsrat:
  • das alte Aktienzertifikat einziehen, entwerten und zu den Gesellschaftsakten legen

  • zwei neue Aktienzertifikate ausstellen

  • einen Verwaltungsratsbeschluss über die Annullierung und Neuausgabe fassen + Protokoll erstellen

IV. Fazit

Eine mangelbehaftete oder gar fehlende Abtretungserklärung kann Organisationsmängel und Funktionsunfähigkeit der Gesellschaft bewirken. Die Übertragungen von papierlosen Aktien, die ohne die Zession erfolgt sind, sind nicht rechtsgültig. Die über diese Transaktionen vorgenommenen Eintragungen im Aktienbuch sind unwirksam. Für eine nicht ordnungsgemässe Führung des Aktienbuchs kann der Verwaltungsrat eine Busse bekommen.

Damit die Eintragungen im Aktienbuch korrekt sind, hat der Verwaltungsrat die Belege aufmerksam zu prüfen und die Kopien davon in den Gesellschaftsakten aufzubewahren.

Was ist zu tun für den Verwaltungsrat:

  • Aktienbuch

Überprüfen Sie Ihr Aktienbuch. Sind alle Bewegungen von Aktien bis zum Zeitpunkt der Gründung nachvollziehbar? Ist jeder Eintrag im Aktienbuch mit einem Nachweis über den Aktienerwerb belegt? Liegen die Abtretungserklärungen in Kopie vor?

Bei Bedarf führen Sie das Aktienregister nach und holen Sie die fehlenden oder mangelhaften Zessionen durch einen clean-up-Prozess nach.

  • Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte

Bei der Übertragung von mindestens 25% der Aktien: Haben Aktionäre die an den Aktien wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft gemeldet? Sind diese Meldungen in das Verzeichnis eingetragen?

Bei fehlenden Meldungen holen Sie diese nachträglich nach.

Ein sicheres und gesetzeskonformes Aktienbuch führen Sie mit Das-Aktienregister.ch.

Downloads:

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Literatur

Geschrieben von Anna Sokolova


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