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Disponible Aktien und Eigenbestand (Treasury Shares)

Disponible Aktien (Dispoaktien)

Wenn ein Aktionär sich nicht im Aktienregister einträgt werden, dessen Aktien als Dispoaktien bezeichnet. Diese besitzen keine Aktionärsrechte (Stimm- und Dividendenrecht) und müssen gesondert geführt werden. Auf keinen Fall dürfen die im Besitz der Gesellschaft gelistet werden.

Wir haben hierzu einen virtuellen Aktionär, welchem diese Aktien zugewiesen werden:

Der Aktionär meldet sich

Meldet sich später der Eigentümer der Aktien, buchen Sie per Stichtag der Meldung eine Transaktion von DISPO an Aktionär. Damit dokumentieren Sie die Änderung der Informationslage korrekt.

So buchen Sie Aktien vom Dispo-Bestand zurück

  1. Öffnen Sie den Menüpunkt «Transaktionen» und klicken Sie auf «Aktien übertragen».
  2. Tragen Sie als Verkäufer den Dispo-Aktionär ein und als Käufer den Aktionär, der sich gemeldet hat.
  3. Erfassen Sie Datum, Anzahl und Preis und klicken Sie auf «Position hinzufügen».

Führt das Wertpapier Aktiennummern, verlangt das Formular zusätzlich die Nummern, die übergehen. Über «Vorschlagen» werden passende Nummern aus dem Bestand des Dispo-Aktionärs automatisch eingesetzt. Nach dem Speichern steht der Bestand beim Aktionär, und der Dispo-Bestand verringert sich entsprechend.

Eigene Aktien / Eigenbestand (Treasury Shares)

Erwirbt eine Gesellschaft eigene Aktien zurück (Aktienrückkauf), spricht man von eigenen Aktien oder Eigenbestand (engl. Treasury Shares). Diese werden gemäss Art. 659a OR im Aktienregister geführt.

Wichtig: Eigene Aktien (Eigenbestand) und Disponible Aktien (Dispoaktien) sind nicht dasselbe. Disponible Aktien gehören einem unbekannten Aktionär — eigene Aktien gehören der Gesellschaft selbst.

So erfassen Sie einen Aktienrückkauf

  1. Erstellen Sie eine neue Transaktion unter Transaktionen
  2. Wählen Sie als Käufer Ihr eigenes Unternehmen (die Gesellschaft ist automatisch als Aktionär im System erfasst)
  3. Wählen Sie als Verkäufer den Aktionär, von dem die Aktien zurückgekauft werden
  4. Tragen Sie das Datum und die Anzahl der zurückgekauften Aktien ein
  5. Speichern Sie die Transaktion

Rechtliche Grundlagen (Art. 659a OR)

Eigene Aktien im Eigenbestand der Gesellschaft haben gemäss Art. 659a OR:

  • Kein Stimmrecht — eigene Aktien werden bei der Berechnung der Stimmen an der Generalversammlung nicht mitgezählt
  • Kein Dividendenrecht — auf eigene Aktien wird keine Dividende ausgeschüttet

Das Aktienbuch berücksichtigt dies automatisch bei der Berechnung von Stimmrechten und Dividenden.

Wiederverkauf eigener Aktien

Werden eigene Aktien später wieder veräussert, erfassen Sie eine neue Transaktion vom Unternehmen (Verkäufer) an den neuen Aktionär (Käufer).

Weiterführende Informationen


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