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Wie Sie die Dividende berechnen

Dividendenberechnung für Schweizer KMU - Das Video

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Inhaltsverzeichnis

Das Wort Dividends an der Schultafel

I. Was ist eine Dividende?

War das Geschäftsjahr für die Aktiengesellschaft erfolgreich, erwirtschaftet sie einen Gewinn. Die Aktionäre haben einen Anspruch sich daran zu beteiligen (Art. 660 Abs. 1 OR). Die Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft über ausreichende Mittel verfügt und diese keiner Ausschüttungssperre unterliegen.

Die Dividende ist der Anteil am Reingewinn, den die Gesellschaft an ihre Aktionäre, Partizipanten oder Genussscheininhaber ausschüttet.

Arten von Dividenden

Arten von Dividenden
Grunddividende 5% des Aktienkapitals
Superdividende x% des Jahresgewinns

Grunddividende
Dividende, deren Höhe maximal 5% des Aktienkapitals beträgt, heißt Grunddividende.

Superdividende
Übersteigt die Höhe der Dividende 5% des Aktienkapitals, handelt es sich um Superdividende.

II. Dividendenberechnung

Laden Sie unser Cheat Sheet Dividendenberechnung als PDF kostenlos herunter.

Die Höhe der Dividende legt die Generalversammlung der Aktionäre fest. Den Gesellschaftern stehen mehrere Optionen zu. Sie können beschliessen:

- die zur Verfügung stehende Dividende in voller Höhe auszuschütten,

- ein Teil der Dividende auszuschütten,

- keine Dividende auszuschütten und stattdessen den ganzen Betrag auf das nächste Jahr vorzutragen.

Der Verwaltungsrat macht einen Vorschlag über die Verwendung des Gewinns und legt der Generalversammlung einen Gewinnverteilungsplan zur Genehmigung vor (näher zum Verfahren s. Punkt VI). Die Aktionäre entscheiden sich, wie viel Geld auszuzahlen und wie viel im Unternehmen als Reserven zurückzubehalten ist.

Beschliesst die Generalversammlung die Ausschüttung der Dividende, hat der Verwaltungsrat eine Dividendenbescheinigung an die Aktionäre auszustellen.

6 Schritte zur Dividendenberechnung

Sehen wir uns ein Beispiel an.

Beispiel:

Aktienkapital 500 000
Anzahl der Aktien 1 000
Gesetzliche Reserven 40 000
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 30 000
Jahresgewinn 100 000
Reservenzuweisungen: minimal
Statutarische oder beschlussmässige Reserven:
keine
Maximal mögliche Dividende?
Anteil des Aktionärs A, der 200 Aktien hält?

Schritt 1: Gewinnverteilungsplan ermitteln

Die Berechung der Dividenden basiert auf einem Gewinnverteilungsplan. Der Gewinnverteilungsplan zeigt, wie viel Geld für die Aufteilung verfügbar ist und wie dieses zu verteilen ist.

Um einen Gewinnverteilungsplan zu erstellen, müssen Sie gesetzliche und freiwillige Reservenzuweisungen sowie Grunddividende und Superdividende vom Bilanzgewinn abziehen. Im Ergebnis bekommen Sie den Betrag, der auf das nächste Jahr vorzutragen ist.

Im obigen Beispiel gibt es weder Zuweisungen an statutarische noch an beschlussmässige Reserven, nur an gesetzliche. Die Summe der gesetzlichen Reserven beträgt 40 000 CHF, was weniger als 20% des Aktienkapitals ausmacht. Deshalb sind die erste und zweite Zuweisungen in die gesetzlichen Reserven nötig.

Die Höhe der Grunddividende ist im Gesetz geregelt und beträgt maximal 5% des Aktienkapitals (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Die Höhe der Superdividende berechnen wir im nächsten Schritt.

Für unseren Fall werden wir die maximale Dividende ausrechnen und die minimalen Beträge in die gesetzlichen Reserven zuweisen.
Der Gewinnverteilungsplan sieht wie folgt aus (in CHF):

Gewinnverteilungsplan
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 30 000
+ Jahresgewinn + 100 000
= Bilanzgewinn
(zu verteilender Gewinn)
= 130 000
-1. Reservenzuweisung
(5% des Jahresgewinns)
-5 000 (5% von 100 000)
-Grunddividende
(5% des Aktienkapitals)
-25 000 (5% von 500 000)
-Superdividende (x%) -x%
-2. Reservenzuweisung
(10% der Superdividende)
-10% von x
= Saldo Gewinn-/Verlustvortrag = Vortrag auf das nächste Jahr

Für weitere Berechnung fehlen uns die Angaben über die Höhe der Superdividende.

Schritt 2: Superdividende berechnen

Die Ermittlung der Superdividende ist erst dann möglich, wenn alle gesetzlichen und statutarischen / beschlussmässigen Zuweisungen erfolgt sind. Um festzustellen, wie viel % Superdividende maximal möglich ist, berechnen wir Restgewinn, der nach dem Abzug aller Zuweisungen und der Grunddividende vom Bilanzgewinn bleibt.

Die Formel für Superdividende sieht folgendermassen aus:

Formel Superdividende
x = 100% des Restgewinns : Aktienkapital * 100%

In unserem Beispiel gibt es weder statutarische noch beschlussmässige Reserven. Deshalb ziehen wir vom Bilanzgewinn nur die 1. Reservenzuweisung und die Grunddividende ab:

Restgewinn = Bilanzgewinn - 1. Reservenzuweisung – Grunddividende
Restgewinn = 130 000 – 5 000 – 25 000 = 100 000

Diagramm Gewinnverteilung Schritt 2

Da auf Superdividende die 2. Reservenzuweisung in Höhe von 10% der Superdividende kommt, bekommen wir somit 110% des Restgewinns. Finden wir 100% des Restgewinns heraus:

Restgewinn : 110% = 100% des Restgewinns : 100%
100% des Restgewinns = Restgewinn * 100% : 110%
100% des Restgewinns = 100 000 * 100 : 110
100% des Restgewinns = 90 909

Nun berechnen wir den Prozentsatz der Superdividende:

x = 90 909 : 500 000 * 100%
x = 18% (Der Prozentsatz ist abzurunden)
Die Superdividende beträgt 90 000 (18% von 500 000).

Schritt 3: Maximal mögliche Dividende berechnen

Die maximal mögliche Dividende setzt sich aus der Summe der Grunddividende und Superdividende zusammen:

Maximal mögliche Dividende = Grunddividende + Superdividende
Maximal mögliche Dividende = 25 000 + 90 000 = 115 000

Schritt 4: Verrechnungssteuer abziehen

Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet die Verrechnungssteuer in Höhe von 35% von den Dividenden abzuziehen und an den Bund innert 30 Tagen zu entrichten. Die Aktionäre können die Verrechnungssteuer von der Steuerbehörde später zurückbekommen.

In unserem Beispiel kommen wir auf folgende Beträge:

Verrechnungssteuer beträgt 40 250 (35% von 115 000)
Die Aktionäre bekommen 74 750 (65% von 115 000)

Schritt 5: Dividende für den einzelnen Aktionär berechnen

Dividende pro Aktie = max. mögliche Dividende : Anzahl der ausgegebenen Aktien
Dividende pro Aktionär = Dividende pro Aktie * Anzahl der gehaltenen Aktien

Um festzustellen, wie viel Dividende der einzelne Aktionär bekommt, dividieren wir die maximal mögliche Dividende durch die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Dann multiplizieren wir diesen Betrag mit der Anzahl der gehaltenen Aktien des jeweiligen Aktionärs.

Für unser Beispiel berechnen wir, wie viel Dividende der Aktionär A bekommt, der 200 Aktien hält.

Maximal mögliche Dividende (nach Abzug der Verrechnungssteuer) 74 750
Anzahl der Aktien 1 000
Dividende pro Aktie: 74 750 : 1 000 = 74,75
Anteil des Aktionärs A 74,75 * 200 = 14 950

Schritt 6: Zahlen in den Gewinnverteilungsplan einsetzen
Nun stellen wir fest, welchen Betrag auf das nächste Jahr vorzutragen ist.

Gewinnverteilungsplan
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 30 000
+ Jahresgewinn +100 000
= Bilanzgewinn 130 000
- 1. Reservenzuweisung
(5% des Jahresgewinns)
- 5 000 (5% von 100 000)
- Grunddividende
(5% des Aktienkapitals)
- 25 000 (5% von 500 000)
- Superdividende
(18% des Aktienkapitals)
- 90 000 (18% von 500 000)
- 2. Reservenzuweisung
(10% der Superdividende)
- 9 000 (10% von 90 000)
= Saldo Gewinnvortrag = 1 000
Gewinnvortrag auf das nächste Jahr beträgt 1 000.

Diagramm Gewinnverteilung Schritt 6

Zusätzliche Angaben im Gewinnvertreilungsplan

  1. Statutarische / beschlussmässige Reservenzuweisungen

Im obigen Beispiel haben wir minimale gesetzliche Zuweisungen in die Reserven berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft neben den gesetzlichen Reserven noch statutarische / beschlussmässige Reserven haben, kommen diese Reservenzuweisungen in die Berechnung mit rein.

Die Zuweisungen in die statutarischen / beschlussmässigen Reserven können sowohl vor als auch nach der Auszahlung von Grunddividende erfolgen. Dazu müssen Sie entsprechenden Regelungen in den Statuten respektive im Beschluss beachten.

  1. Tantiemen

Ausserdem kann die Aktiengesellschaft eine besondere Vergütung an den Verwaltungsrat zahlen (Tantieme). In der Praxis sind die Tantiemen steuerlich ungünstig, deshalb erhält der Verwaltungsrat stattdessen ein Honorar.

Gewinnverteilungsplan (allgemeine Formel)

Eine umfassende Formel für Gewinnverteilungsplan enthält alle Zuweisungen inklusive Zuweisungen in die statutarischen / beschlussmässigen Reserven sowie Tantiemen.

Gewinnverteilungsplan
Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
+ Jahresgewinn
= Bilanzgewinn
- 1.Reservenzuweisung (5% des Jahresgewinns)
- Tantieme
- Reservenzuweisung auf Tantieme (10% der Tantieme)
- Grunddividende (5% des Aktienkapitals)
- Superdividende
- 2. Reservenzuweisung (10% der Superdividende)
- Zuweisungen an andere (statutarische / beschlussmässige) Reserven
= Saldo Gewinn-/Verlustvortrag

Die Formel für Superdividende sieht dann wie folgt aus:

Superdividende (allgemeine Formel)

x = 100% des Restgewinns : Aktienkapital * 100%
Restgewinn = Bilanzgewinn
- 1. Reservenzuweisung (5% des Jahresgewinns)
- Grunddividende (5% des Aktienkapitals)
- statutarische/beschlussmässige Reservenzuweisungen
- Tantieme
- Reservenzuweisung an Tantieme (10% der Tantieme)

III. Mittel für die Dividendenauszahlung

Das Wort Dividends und Sparschwein

Um eine Dividende auszurichten, muss die Gesellschaft über genügend Geld verfügen. Jedoch sind nicht alle Mittel, die die Gesellschaft im Besitz hat, für die Dividendenausschüttung geeignet.

Das Eigenkapital jeder Aktiengesellschaft besteht aus dem Aktienkapital und den einbehaltenen Gewinnen – Rücklagen, aus denen die Gesellschaft die Reserven bildet.
Aus buchhalterischer Sicht gliedert sich das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft in drei Elementen auf:

Einordnung Eigenkapital
1. Aktienkapital
2. Reserven
3. Gewinnvortrag

1. Aktienkapital

Das Konto Aktienkapital erweist den Nominalwert der Aktien. Dieses Konto ändert sich durch eine Kapitalerhöhung oder Kapitalverminderung.

2. Reserven

Das Konto Reserven stellt Rücklagen dar, die die Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder freiwillig gebildet hat. Dieses Konto dient primär einer Absicherung des Unternehmens im Fall der Verluste. Der Betrag auf dem Konto steigt, wenn die Aktiengesellschaft aus dem Jahresgewinn Reserven bildet. Die Summe vermindert sich, wenn die Gesellschaft einen Jahresverlust hat und diesen mit den Mitteln aus Reserven deckt.

3. Gewinnvortrag

Das Konto Gewinnvortrag enthält die Summe des noch nicht verteilten Gewinns. Hat das Unternehmen einen Verlust, den es nicht im vollen Umfang durch die Reserven decken kann, nennt sich das Konto Verlustvortrag. Einen positiven oder negativen Betrag übernimmt die Aktiengesellschaft auf die nachfolgende Rechnungsperiode.

Welche Mittel stehen der Gesellschaft zur Dividendenauszahlung zu?

Die Gesellschaft darf die Dividenden nur aus dem Bilanzgewinn und aus den für die Dividendenzahlungen gebildeten Reserven ausrichten (Art. 675 Abs. 2 OR):

Einordnung Eigenkapital
1. Aktienkapital
2. Reserven
3. Gewinnvortrag (Bilanzgewinn)

1. Bilanzgewinn

Bilanzgewinn ist der Gewinn, der sich aus dem Jahresgewinn bzw. Jahresverlust sowie aus den auf die neue Rechnung vorgetragenen Gewinnen oder Verlusten aus früheren Jahren zusammensetzt (Art. 959b Abs. 2 Ziff. 11 OR).

Einordnung Eigenkapital
1. Aktienkapital
2. Reserven
3. Gewinnvortrag (Bilanzgewinn)

Berechnung des Bilanzgewinns

Um festzustellen, ob und in welcher Höhe die Ausschüttung einer Dividende zulässig ist, sind die Jahresergebnisse und Vorträge aus früheren Jahren miteinander ver- bzw.
zusammenzurechnen.

Bilanzgewinn = Jahresgewinn/Jahresverlust + Gewinn/Verlust vom Vorjahr

Jahresgewinn

Weist die Bilanz einen Jahresgewinn und einen Gewinn vom Vorjahr aus, macht sich der Bilanzgewinn aus der Summe dieser Gewinne aus.

Beispiel:

Jahresgewinn CHF 20 000
Gewinnvortrag CHF 50 000
Bilanzgewinn CHF 70 000

Jahresverlust

Hat die Gesellschaft einen Verlust am Ende des Jahres, kann sie trotzdem eine Dividende ausschütten. Dafür muss der Gewinnvortrag höher als Jahresverlust sein.

Beispiel:

Jahresverlust CHF -20 000
Gewinnvortrag CHF 50 000
Bilanzgewinn CHF 30 000

Verlustvortrag aus dem Vorjahr

Geht aus der Bilanz ein Verlustvortrag hervor, kann dieser durch den Jahresgewinn übertroffen sein.

Beispiel:

Jahresgewinn CHF 50 000
Verlustvortrag CHF - 20 000
Bilanzgewinn CHF 30 000

Bilanzverlust

Aus einem Gewinn- oder Verlustvortrag des Vorjahres und dem Jahresergebnis kann sich ein negativer Saldo ergeben. In diesem Fall liegt ein Bilanzverlust vor.

Beispiel:

Jahresgewinn CHF 50 000
Verlustvortrag CHF - 70 000
Bilanzverlust CHF - 20 000

Ein Bilanzverlust schliesst eine Ausschüttung der Dividenden nicht aus. Möglich ist eine Auszahlung aus den Reserven, soweit der zur Ausschüttung stehende Betrag den Bilanzverlust übersteigt.

2. Reserven

Neben dem Bilanzgewinn kann die Gesellschaft die gebildeten Reserven für die Ausschüttung der Dividenden verwenden.
Die Reserven unterteilen sich in zwei große Gruppen: gesetzliche und freiwillige.

Einordnung Eigenkapital
1. Aktienkapital
2. Reserven
a) Gesetzliche Reserven:
aa) Kapitalreserven
bb) Gewinnreserven
b) Freiwillige Reserven:
aa) Statutarische Reserven
bb) Beschlussmässige Reserven
3. Gewinnvortrag

Gesetzliche Reserven

Die gesetzlichen Reserven sind vom Gesetz angeordnet und sind für alle Aktiengesellschaften obligatorisch. Sie gliedern sich in gesetzliche Kapitalreserven und gesetzliche Gewinnreserven auf. Ausschüttbar sind diese Reserven nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Freiwillige Reserven

Die freiwilligen Reserven sind für die Aktiengesellschaft kein Muss. Bei Bedarf kann das Unternehmen in den Statuten oder durch den Beschluss der Generalversammlung statutarische oder beschlussmässige freiwillige Reserven bestimmen.

Die freiwilligen Reserven können zweckgebunden oder frei sein. Die Auszahlung von zweckgebundenen Reserven kann die Gesellschaft beschränken, während die freien Reserven frei ausschüttbar sind.

Gesetzliche Reserven (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. b und c OR)
gesetzliche Kapitalreserve
(Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. b OR)
Bestandteile des Eigenkapitals, die die Aktionäre
über das nominelle Eigenkapital hinaus einbezahlt haben
gesetzliche Gewinnreserve
(Art. 671 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 OR)
Pflichtzuweisungen vom Jahresgewinn
Freiwillige Reserven (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. d OR)
statutarische Reserven (Art. 672 OR) Reserven aufgrund Statuten
(freie oder zweckgebundene)
beschlussmässige Reserven
(674 Abs. 2 OR)
Reserven aufgrund des Beschlusses der GV
(freie oder zweckgebundene)

Weitere Reserven

Neben den gesetzilchen und freiwilligen Reserven unterscheidet das Gesetz zwischen den Aufwertungsreserven und Reserven für eigene Kapitalanteile. Auf diese Reserven gehen wir nicht näher ein, da sie für die Dividendenberechnung nicht relevant sind.

Reservenbildung

Geld verteilen

1. Zuweisungen in die gesetzlichen Gewinnreserven

Die Gesellschaft darf die Dividenden erst dann entrichten, wenn die gesetzlichen und freiwilligen Reservezuweisungen erfolgt sind.

Unten wird die Bildung von gesetzlichen Reserven näher erläutert, insbesondere der gesetzlichen Gewinnreserven.

Das Gesetz besagt, dass die Aktiengesellschaften einen Teil des Gewinns in Form von gesetzlichen Gewinnreserven zurückbehalten müssen (Art. 671 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 OR). Das vermindert die Höhe der Dividenden, verstärkt aber das Eigenkapital der Gesellschaft.

Reservenzuweisungen
Erste Reservenzuweisung 5% des Jahresgewinns
Zweite Reservenzuweisung 10% der Superdividende

Erste Reservenzuweisung
Bevor die Aktiengesellschaft den Gewinn ausschütten darf, muss sie 5% des Jahresgewinns in das Konto Gewinnreserven umbuchen. Die erste Zuweisung ist solange zu entrichten, bis das Konto Gesetzliche Reserven (Gewinnreserve zusammen mit der Kapitalreserve) 20% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht. Beträgt die Summe der Zuweisungen 20% des Aktienkapitals, kann die Gesellschaft die Dividende auszahlen, ohne die erste Zuweisung abzuführen.

Zweite Reservenzuweisung

Die Aktiengesellschaft hat 10% der Superdividende auf das Konto Gesetzliche Reserven zu bezahlen, bis die Gewinnreserve zusammen mit der Kapitalreserve 50% des einbezahlten Aktienkapitals ausmachen.

Reservenzuweisungen
Erste Reservenzuweisung 5% des Jahresgewinns auf das Konto Gesetzliche Gewinnreserven bis die Gewinnreserve + Kapitalreserve 20% des Aktienkapitals erreicht
Zweite Reservenzuweisung 10% der Superdividende auf das Konto Gesetzliche Gewinnreserven bis die Gewinnreserve + Kapitalreserve 50% des Aktienkapitals erreicht

Keine Reservenpflicht

In die gesetzlichen Reserven müssen keine Zuweisungen erfolgen, wenn das Unternehmen keinen Jahresgewinn erzielt hat. Ausschüttungen der Dividenden aus dem Gewinnvortrag vom Vorjahr sowie aus den freien Reserven sind möglich.

Höhere Zuweisungen in die gesetzlichen Reserven

Die Gesellschaft kann durch die Statuten oder den Beschluss der Generalversammlung höhere Zuweisungen in die gesetzlichen Reserven bestimmen. In der Praxis ist es ein seltener Fall.

2. Zuweisungen in die freiwilligen Reserven
Haben sich die Gesellschafter entschlossen, einen Anteil des Jahresgewinns in die freiwilligen Reserven zurückzulegen, müssen sie diese Angaben entweder in die Statuten oder in den entsprechenden Beschluss der Generalversammlung aufnehmen. Die Höhe der freiwilligen Zuweisungen legt die Gesellschaft selber fest. Es kann sowohl ein fester Betrag (5 000 CHF) als auch ein prozentualer Ansatz (7% des Jahresgewinns) sein.

Welche Reserven sind ausschüttbar?

Nicht alle Reserven stehen den Aktionären für die Auszahlung bereit. Für einige Reserven ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen. Die unten stehende Tabelle erläutert, welche Reserven der Aktiengesellschaft für die Ausschüttung zur Verfügung stehen und welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind.

Ausschüttung der Dividenden aus den Reserven
Dividendenausschüttung zulässig?
1. Gesetzliche Reserven
a) gesetzliche Kapitalreserve
b) gesetzliche Gewinnreserve
Kapitalreserve + Gewinnreserve >50% des Aktienkapitals? (Art. 671 Abs. 3 OR)
ja ➠ Ausschüttung gestattet
Der 50% übersteigende Teil steht zur freien Verfügung
nein ➠ (Ausschüttungssperre)
Verwendung nur:
- zur Deckung von Verlusten
- für Maßnahmen zum Fortbestehen des Unternehmens in Zeiten des schlechten Geschäftsganges
- zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und ihren Folgen
Bei Holdiggesellschaften:
Kapitalreserve + Gewinnreserve >20% des Aktienkapitals?
(Art. 671 Abs. 4 und Abs. 1 OR) ➠ Ausschüttung gestattet
2. Freiwillige Gewinnreserven (aufgrund Statuten oder Beschlusses GV):
Freie Reserven (=R. ohne Zweckbindung) ja, dazu Regelungen in den Statuten oder im entsprechenden Beschluss der GV beachten
Gebundene Reserven (=R. mit Zweckbindung) nein (Ausschüttungssperre)
ABER: Auflösung durch Beschluss der GV oder Änderung von Statuten möglich ➠ Umwandlung in freie Reserven ➠ ja

Ausschüttung der gesetzlichen Reserven

Grundsätzlich unterliegen die gesetzlichen Reserven einer Ausschüttungssperre. Der Gesellschaft stehen diese Mittel nur dann zur Verfügung, wenn die Kapitalreserven mit den Gewinnreserven zusammen über die Hälfte des Aktienkapitals hinausgeht. Ausschüttbar ist der Teil, der die 50% des Aktienkapitals übersteigt. Ist es nicht der Fall, ist die Verwendung der gesetzlichen Reserven eingeschränkt. Bei Holdinggesellschaften muss die Summe der gesetzlichen Reserven mehr als 20% des Aktienkapitals sein.

Der Hauptzweck der gesetzlichen Reserven ist die Deckung von Verlusten der Aktiengesellschaft. Ansonsten kann die Gesellschaft diese Mittel in Zeiten des schlechten Geschäftsganges angreifen, um das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Ferner sind gesetzliche Reserven dafür gedacht der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und ihre Folgen zu mildern.

Ausschüttung der freiwilligen Reserven
Die freiwilligen Reserven kann die Gesellschaft unbegrenzt in Anspruch nehmen, falls die Statuten oder der Beschluss keine Zweckbindung für diese Reserven vorsehen (freie Reserven).

Die zweckgebundenen Reserven sind nicht ausschüttbar. Die Aktionäre können zweckegebundene Reserven in freie Reserven umwandeln. Dafür ist eine Änderung von Statuten respektive eine Auflösung von zweckgebundenen Reserven durch den Beschluss der Generalversammung nötig.


IV. Steuerpflichtige Dividende

Verkehrszeichen Tax Time

Verrechnungssteuer

Die Dividenden Schweizer Gesellschaften unterliegen der Verrechnungssteuer von 35% (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs.1 lit. a VStG). Beschliesst die Generalversammlung eine Gewinnausschüttung, muss die Aktiengesellschaft 35% des Betrags der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) überweisen. Die Aktionäre bekommen nur 65% der Dividende.

Steuerbelastung der Aktionäre

Das Gesetz schreibt vor bei der Dividendenauszahlung die Steuerlast von der Aktiengesellschaft auf die Aktionäre zu übertragen (überwälzen, Art. 14 VStG). Das Ziel ist die Steuerhinterziehung zu verhindern. Dies soll die Steuerpflichtigen motivieren, die Dividenden korrekt zu deklarieren und in den Büchern richtig zu erfassen.

Die Gesellschaft hat den Dividendenbetrag bei der Auszahlung um die Verrechnungssteuer zu kürzen. Diese Kürzung ist zwingend. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Überwälzungspflicht droht eine Busse bis zu 10 000 Franken (Art. 63 VStG).

Zudem muss die Gesellschaft den Aktionär befähigen seinen Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen. Auf Verlangen ist die Aktiengesellschaft verpflichtet hierüber Bescheinigung auszustellen (Art. 14 Abs. 2 VStG).

Zahlstelle

Die Gesellschaft kann für die Dividendenzahlung eine Zahlstelle (z.B. eine Bank) beauftragen. Die Zahlstelle tritt als Vermittler zwischen dem Aktionär und dem Unternehmen auf. Dies sieht folgendermassen aus:

Aktiengesellschaft ➠ Zahlstelle ➠ Aktionär

In diesem Fall ist die Zahlstelle dafür zuständig die Verrechnungssteuer vom Dividendenbetrag abzuziehen, die Steuer der ESTV zu entrichten, die Dividende den Aktionären zu überweisen sowie die Bescheinigungen über die Auszahlung der Dividenden auszustellen.

Meldung und Fristen

Meldung

Um die Dividende zu deklarieren, muss die Aktiengesellschaft der ESTV das ausgefüllte Formular 103 einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten (Art. 38 Abs. 2 VStG). Dem Formular 103 sind die Jahresabrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie eine Aufstellung über die Gewinnverteilung respektive ein Geschäftsbericht beizufügen.

Frist

Die Frist für die Meldung und Überweisung beträgt 30 Tage nach der Fälligkeit der Dividende. Den Fälligkeitstermin kann die Aktiengesellschaft mit Beschluss im GV-Protokoll frei bestimmen (Art. 675 OR).

Achtung! Legt die Gesellschaft keinen Fälligkeitstermin fest, ist die Dividende sofort fällig. In diesem Fall ist die Dividendenauszahlung 30 Tage nach der ordentlichen Generalversammlung zu melden. Bei Nichteinhaltung der Frist muss die Gesellschaft die Verrechnungssteuer nachträglich zwingend überweisen. Außerdem kommt ein Verzugszins von 5% pro Jahr dazu (Art. 16 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern).

Meldung nur bei der Gewinnausschüttung

Die Aktiengesellschaften unterliegen der Meldepflicht nur bei der Auszahlung der Dividende. Eine Ausnahme stellen die Gesellschaften dar, deren Bilanzsumme fünf Millionen Franken übersteigt. Solche Gesellschaften müssen eine Meldung jedes Jahr unabhängig von der Gewinnausschüttung durchführen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Aktionäre können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen. Berechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Unternehmen). Relevant sind dabei der Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz bei natürlichen Personen sowie der Sitz in der Schweiz bei juristischen Personen (Art. 22 und Art. 24 Abs. 2 VStG).

1. Natürliche Personen

Natürliche Personen können die Verrechnungssteuer zurückfordern, wenn sie ihre Dividenden im Folgejahr ordnungsgemäss deklarieren (Art. 23 VStG). Abzugeben ist die Steuererklärung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons, in dem der Dividendenempfänger am Ende des Kalenderjahres, in dem die Dividende fällig wurde, seinen Wohnsitz hatte (Art. 30 Abs. 1 VStG).

Außerdem hat der Aktionär bei seiner Bank einen Beleg über die Dividendenauszahlung ausstellen zu lassen und diesen seiner Deklaration hinzuzufügen. Der Bankbeleg soll den Bruttobetrag, den Verrechnungssteuerabzug und die Nettoauszahlung enthalten.

Unabhängig von der Verrechnungssteuer müssen natürliche Personen die Einkommenssteuer auf Dividenden zahlen.

2. Juristische Personen

Juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Verein etc.) müssen keine Deklaration einreichen. Stattdessen haben sie den erhaltenen Ertrag in ihren Büchern korrekt zu erfassen (Art. 25 Abs. 1 VStG).

Dividendenempfänger müssen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Formular 25) direkt bei der ESTV einreichen (Art. 30 Abs. 2 VStG).

Juristische Personen zahlen die Gewinnsteuer auf Dividenden.

Mehr Informationen zur Besteuerung der Dividende finden Sie in unserem Artikel “Besteuerung beim Aktienbesitz und bei der Dividendenzahlung”. 

V. Steuerfreie Dividende

Unter der Lupe: Tax refund

Rückzahlung von Kapitaleinlagen

Für die Gewinnausschüttungen schulden die Aktieninhaber die Verrechnungs- und Einkommenssteuer. Anders ist es, wenn die Gesellschaft die von den Aktionären eingebrachten Kapitaleinagen, beispielsweise ein Agio, zurückzahlt. Die Reserven aus Kapitaleinlagen sind seit 1. Januar 2011 steuerlich dem Grundkapital gleichgestellt . Das bedeutet, dass die Aktiengesellschaft Teile des Aktienkapitals zurückgibt.

Dividende aus dem Konto Reserven aus Kapitaleinlagen stellt keine steuerbare Leistung dar und ist einkommens- und verrechnungssteuerfrei. Es handelt sich dabei um die Einlagen, Aufgelder (Agio) und Zuschüsse, die die Aktionäre der Gesellschaft direkt geleistet haben.

Voraussetzungen

1.Die Kapitaleinlagen muss die Aktiengesellschaft in der Handelsbilanz

→ auf einem separaten Konto verbuchen und

→ offen ausweisen (offene Kapitaleinlagen, Art. 20 Abs. 3 DBG und Art. 5 Abs. 1bis VStG).

2.Dafür ist das Konto Gesetzliche Kapitalreserven in Reserven aus Kapitaleinlagen und übrige Kapitalreserven zu unterteilen.

Einordnung Eigenkapital
1. Aktienkapital
2. Reserven
a) Gesetzliche Reserven
aa) Kapitalreserven
(1) Reserven aus Kapitaleinlagen (Einlagen, Zuschüsse, Aufgelder)
(2) Übrige Kapitalreserven
bb) Gewinnreserven
b) Freiwillige Reserven
3. Gewinnvortrag

Zu den übrigen Kapitalreserven gehören die laufenden und thesaurierten Gewinne, verdeckte Kapitaleinlagen sowie offene Kapitaleinlagen, die nicht direkt von den Aktionären stammen.

Achtung! Falls die Gesellschaft die offenen Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz nicht gesondert ausweist, sind sie den übrigen Kapitaleinlagen zu zuordnen. Eine Umwandlung von übrigen Reserven in Reserven aus Kapitaleinlagen erkennt die ESTV nicht an.

Achtung! Die Gesellschaft hat jede Veränderung auf dem Konto Reserven aus Kapitaleinlagen der ESTV zu melden (Art. 5 Abs. 1bis VStG).

3.Ausserdem müssen die Aktionäre natürliche Personen sein, die ihre Aktien im Privatvermögen halten.

Ermittlung des steuerbaren Teils des Gewinns

Um festzustellen, in welcher Höhe die Dividende der Verrechnungssteuer unterliegt, muss die Aktiengesellschaft den Anteil aus den Kapitaleinlagen vom Gesamtbetrag der Dividende abziehen. Im Beschluss über die Gewinnverwendung muss es deutlich erkennbar sein.

Beispiel:

Gewinnvortrag CHF 200 000
Jahresgewinn CHF 500 000
Bilanzgewinn CHF 700 000
Gesetzliche Kapitalreserven
Reserven aus Kapitaleinlagen (Betrag, der für die Ausschüttung zur Verfügung steht) CHF 300 000
Gesetzliche Gewinnreserven (Betrag, der für die Ausschüttung zur Verfügung steht) CHF 100 000
Total zur Verfügung der Generalversammlung CHF 1 100 000
Dividende CHF 1 000 000
Vortrag auf neue Rechnung CHF 100 000
Total Ausschüttung CHF 1 000 000
- Anteil Reserven aus Kapitaleinlagen CHF - 300 000
Steuerbarer Anteil übrige Reserven CHF 700 000
Übrige Reserven CHF 700 000
Davon Verrechnungssteuer 35% CHF 245 000
Auszahlung an die Aktionäre CHF 455 000
Reserven aus Kapitaleinlagen CHF 300 000
Auszahlung an die Aktionäre CHF 300 000

Nimmt die Gesellschaft keine gesonderte Aufteilung der Dividenden vor, geht die ESTV von der Ausschüttung von übrigen Kapitalreserven aus. Dies hat zur Folge die Verrechnungssteuer auf Dividende.

Beispiel:

Gewinnvortrag CHF 200 000
Jahresgewinn CHF 500 000
Bilanzgewinn CHF 700 000
Gesetzliche Kapitalreserven (Betrag, der für die Ausschüttung zur Verfügung steht) CHF 300 000
Gesetzliche Gewinnreserven (Betrag, der für die Ausschüttung zur Verfügung steht) CHF 100 000
Total zur Verfügung der Generalversammlung CHF 1 100 000
Dividende CHF 1 000 000
Vortrag auf neue Rechnung CHF 100 000
Total Ausschüttung CHF 1 000 000
Davon Verrechnungssteuer 35% CHF 350 000
Auszahlung an die Aktionäre CHF 650 000

Im ersten Beispiel beträgt der Gesamtbetrag der Dividende 755 000 CHF (455 000 + 300 000), während im zweiten Beispiel nur 650 000 CHF. Bei hohen Dividendenbeträgen ist der Unterschied sehr spürbar.

Meldung und Fristen

Meldepflicht

Jedes Jahr muss die Gesellschaft den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Jahresrechnung unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung der ESTV einreichen (Art. 125 Abs. 3 DBG). Macht sie das nicht, kann sie die Reserven aus Kapitaleinlagen künftig nicht steuerfrei zurückbezahlen.

Dividende von Reserven aus Kapitaleinlagen

Hat die Aktiengesellschaft die Dividende von den Reserven aus Kapitaleinlagen ausgeschüttet, ist diese innert 30 Tagen nach der GV oder spätestens 30 Tage nach der Rückzahlung mittels Formular 170 unaufgefordert zu melden.

Einlagen in die Reserven aus Kapitaleinlagen

Falls im betreffenden Geschäftsjahr die Einlagen in die Reserven aus Kapitaleinlagen erfolgten, hat die AG das Formular 170 auszufüllen und an die ESTV senden. Dafür gilt die gleiche Frist (30 Tage nach Genehmigung der Jahresrechnung).

Keine Änderung – keine Meldung

Falls es keine Veränderungen im Geschäftsjahr gab, ist die Einreichung des Formulars 170 nicht nötig. Jedoch hat die AG den Geschäftsbericht oder die unterzeichnete Jahresrechnung trotzdem zu senden.

Rückmeldung der ESTV

Die ESTV überprüft die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen und teilt den zulässigen Bestand an Reserven der Gesellschaft mit.

VI. Verfahren Beantragung der Dividendenausschüttung

1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat erstellt eine Einladung zur ordentlichen Generalversammlung. Die Einladung enthält die Traktanden und die Anträge des Verwaltungsrats, insbesondere den Antrag auf die Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende (Art. 699 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 700 Abs. 2 OR).

Beispiel Antrag auf die Gewinnverwendung

Einladung zur ordentlichen Generalversammlulng - Gewinnverwendung

Alternativ können bestimmte Aktionäre mit Beteiligung von 10% oder Nennwert von 1 Million CHF diesen Antrag stellen. Neben der Einladung erhalten die Aktionäre eine Antwortkarte, mit der sie die Zutritts- und Stimmrechtskarte bestellen können.

Verantwortung für den Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns liegt bei dem Verwaltungsrat. Aus diesem Grund muss er die gesetzlichen Vorschriften kennen und wissen, ob die Auszahlung der Dividenden möglich ist. Der Verwaltungsrat ist für die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse zuständig (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR).

2. Revisionsstelle

Falls die Aktiengesellschaft revisionspflichtig ist, prüft die Revisionsstelle den Antrag des Verwaltungsrats, ob dieser dem Gesetz und den Statuten entspricht (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 729a Abs. 1 Ziff. 2 OR).

3. Generalversammlung

Die Generalversammlung beschliesst über die Ausschüttung der Dividenden (Art. 698 Abs.2 Ziff. 4 OR). Der Beschluss genehmigt oder ablehnt den Antrag des Verwaltungsrats. Innerhalb des Bilanzgewinns und der gesetzlichen und statutarischen Grenzen kann die Generalversammlung vom Antrag des Verwaltungsrats abweichen. Die Entscheidung der Generalversammlung erfolgt mit absoluter Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen (Art. 703 OR).

Damit der Beschluss der Generalversammlung ergehen kann, muss die Jahresrechnung durch die Generalversammlung selbst oder, falls die Revisionspflicht besteht, durch eine Revisionsstelle genehmigt sein (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

VII. Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung

  1. Die Auszahlung der Dividenden muss keine negativen Auswirkungen auf die Liquiditätslage der Aktiengesellschaft bringen (Fortsetzungsfähigkeit, Art. 958a OR).
  2. Die Revisionsstelle muss die Jahresrechnung prüfen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR).
  3. Die Revisionsstelle muss den Antrag des Verwaltungsrats zur Verwendung des Bilanzgewinns prüfen (Art. 728a Abs. 1 Ziff. 1 OR).
  4. Die Generalversammlung muss einen Beschluss über die Höhe der Dividenden fassen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).

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Geschrieben von Anna Sokolova


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