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Mitarbeiteraktien bei nicht börsenkotierten Unternehmen

In der Regel ist der Verkauf von Aktien steuerfrei. Anders sieht es aus, wenn es um die Veräusserung von Mitarbeiteraktien geht. Die Steuerbehörde kann den erzielten Gewinn aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien zum Teil als steuerbares Erwerbseinkommen klassifizieren.

Vor allem bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien besteht das Risiko der unerwünschten Steuerfolgen.

I. Mitarbeiteraktien als Form der Mitarbeiterbeteiligung

1. Was sind Mitarbeiterbeteiligungen?

Mitarbeiterbeteiligungen verwenden viele Arbeitgeber als Mittel, um qualifizierte Arbeitskräfte zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Dies schont die Liquidität des Unternehmens und ermöglicht es den Mitarbeitenden am späteren Verkauf der Gesellschaft teilzunehmen.

Die Idee der Mitarbeiterbeteiligung ist einfach. Der Mitarbeitende erwirbt beim Arbeitgeber Beteiligungsrechte und tritt gleichzeitig als Arbeitnehmer und Miteigentümer der Unternehmung auf. Falls sich die Gesellschaft positiv entwickelt, profitiert der Mitarbeitende vom steigenden Wert des Unternehmens.

2. Arten von Mitarbeiterbeteiligungen

Die Mitarbeiterbeteiligungen unterteilen sich in Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen.

a) Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien sind Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder einer Konzerngesellschaft, welche die Mitarbeiter (Angestellte und Verwaltungsräte) unentgeltlich oder zu den Vorzugsbedingungen erwerben. Zu den Mitarbeiteraktien gehören nicht nur die Aktien selbst, sondern Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile sowie Beteiligungen anderer Art.

Die Definition der Mitarbeiteraktien liefert das Kreisschreiben Nr. 37 (KS 37) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV):

Als Mitarbeiteraktien <…> gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften <…>, die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37, Ziff. 2.3.1.1).

Der Begriff „Mitarbeiter“ umfasst Arbeitnehmende, die im Dienste eines Arbeitgebers stehen (KS 37, Ziff. 2.1). Darunter fallen ebenso Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung.

Entscheidend für Mitarbeiteraktien ist ein Zusammenhang mit einem ehemaligen, aktuellen oder zukünftigen Arbeitsverhältnis. Als Mitarbeiter gelten auch künftige oder ehemalige Angestellte, welche Mitarbeiteraktien beim Arbeitgeber erworben haben.

Als Arbeitgeber gilt die Gesellschaft, eine Gruppengesellschaft oder eine Betriebsstätte, bei welcher der Mitarbeitende angestellt ist (KS 37, Ziff. 2.2).

Kauft der Mitarbeitende Aktien nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem bestehenden Aktionär, liegen zwar keine Mitarbeiteraktien vor. Die Steuerverwaltung behandelt sie jedoch als Mitarbeiteraktien analog. Ausserdem spielt die Anzahl der erworbenen Aktien keine Rolle (BGer, 7.4.2020, 2C_1057/2018). Eine einheitliche kantonale Praxis diesbezüglich fehlt. Die Qualifikation / Nichtqualifikation des Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung ab 50 % oder sämtlicher Aktien als Kauf von Mitarbeiteraktien liegt im Ermessen der konkreten Behörde und unterscheidet sich je nach Kanton.

b) Mitarbeiteroptionen

Eine weitere Form der Mitarbeiterbeteiligung stellen die Mitarbeiteroptionen dar. Durch die Mitarbeiteroptionen bekommen die Mitarbeitenden das Recht, innerhalb einer definierten Laufzeit eine bestimmte Anzahl der Aktien des Arbeitgebers zu einem Vorzugspreis zu erwerben.

3. Echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen gliedern sich in echte und unechte auf (Art. 17a DBG).

Zu den echten Mitarbeiterbeteiligungen zählen Aktien, Genuss- und Partizipationsscheine sowie Optionen auf den Erwerb solcher Beteiligungen. Der Arbeitnehmer ist am Eigenkapital des Arbeitgebers beteiligt und wird tatsächlich der Aktionär der Gesellschaft (Art. 17a Abs. 1 DBG).

Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen wird der Arbeitnehmer kein Aktionär, wird aber wirtschaftlich als Aktionär behandelt. Der Mitarbeiter bekommt nur eine Geldleistung, jedoch keine Anteile des Eigenkapitals des Arbeitgebers oder weitere Rechte wie Dividenden- oder Stimmrechte (Art. 17a Abs. 2 DBG). Zu den unechten Mitarbeiterbeteiligungen gehören die Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights und Co-Investments.

4. Freie und gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen

Es gibt freie und gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen.

Über die freien Mitarbeiteraktien kann der Arbeitnehmer sofort und ohne Beschränkungen verfügen, d.h. übertragen oder verpfänden. Die freien Mitarbeiteroptionen stehen sofort zur Ausübung oder Veräusserung bereit.

Gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen einer Verfügungssperre. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann der Arbeitnehmer gesperrte Mitarbeiteraktien übertragen oder verpfänden und Mitarbeiteroptionen ausüben oder veräussern. Die häufigsten Fälle sind Mitarbeiteraktien mit einer Sperrfrist oder mit einer befristeten oder unbefristeten Rückgabepflicht.

5. Börsenkotierte und nicht börsenkotierte Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen gliedern sich in börsenkotierte und nicht börsenkotierte. Von der Kotierung respektive Nichtkotierung auf einer Börse ist der Zeitpunkt der Besteuerung sowie der steuerlich relevante Aktienwert abhängig.

Folgender Beitrag beschränkt sich auf nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien, die für KMUs am relevantesten sind. Auf nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen sowie börsenkotierte Mitarbeiterbeteiligungen gehen wir nicht näher ein.

6. Mitarbeiteraktien vs. Gratisaktien

Mitarbeiteraktien sind nicht mit Gratisaktien zu verwechseln. Der Unterschied liegt darin, dass die Mitarbeiteraktien am Arbeitsverhältnis angeknüpft sind. Im Gegensatz dazu ist bei Gratisaktien die Aktionärsstellung des Erwerbers entscheidend, unabhängig davon, ob er Arbeitnehmer ist oder nicht.

II. Mitarbeiteraktien vs. Gründeraktien

Im Gegensatz zu den Mitarbeiteraktien resultiert aus dem Verkauf von den Gründeraktien ein vollständig steuerfreier Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG). Der Verkäufer zahlt keine Einkommenssteuer, auch wenn er seine Aktien innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräussert.

Ungeachtet der Bezeichnung als Gründeraktien kann die Qualifikation als Gründeraktien nicht nur bei der Gründung der Gesellschaft, sondern auch bei der Kapitalerhöhung und Umstrukturierung relevant sein. Aus diesem Grund ist es wichtig, Gründeraktien und Mitarbeiteraktien zu unterscheiden.

1. Was sind Gründeraktien?

Gründeraktien sind die Aktien, die bei der Gründung vom Gründer gezeichnet wurden und ab diesem Moment im privaten Eigentum gehalten werden (KS 37 Ziff. 3.4.4). Aktionäre, die ihre Aktien im Zeitpunkt der Gründung erwerben, treten als Investoren und nicht als Mitarbeiter auf. Es ändert nichts, wenn der Gründer bei der Aktiengesellschaft angestellt ist. Selbst dann qualifizieren die Gründeraktien nicht als Mitarbeiteraktien.

Die Privilegierung der Gründeraktien fördert Start-Up-Aktivitäten in der Schweiz.

Achtung!

Der Inhaber von Gründeraktien muss nicht unbedingt der Gründer selbst sein. Gründet eine Drittperson eine Aktiengesellschaft und veräussert sie deren Aktien sofort, erwirbt der Käufer Gründeraktien. Die Tatsache, dass der Käufer nicht in den Gründungsunterlagen genannt wird, ändert daran nichts.

2. Zeitpunkt der Gründung

In der Praxis entscheiden die Steuerbehörden in jedem Fall einzeln, ob es um Mitarbeiteraktien oder Gründeraktien geht. Es liegen keine Mitarbeiteraktien vor, wenn der Mitarbeiter sie zu den gleichen Konditionen erwarb wie eine unabhängige Drittperson. Andernfalls setzt die Steuerbehörde voraus, dass der Erwerb von Aktien in einer unmittelbaren zeitlichen Nähe zur Gründung des Unternehmens stattfindet. Einen zeitlichen Abstand beim Erwerb erkennt sie nur dann an, wenn der Erwerber bereits zum Zeitpunkt der Gründung es vorhatte, Aktien zu kaufen. Seine Kaufabsicht muss der Erwerber mit entsprechenden Dokumenten nachweisen. Ausserdem spielt der Verzögerungsgrund eine Rolle. Dies kann zum Beispiel ein bestehendes Arbeitsverhältnis sein, das der Erwerber zuerst kündigen oder beenden muss.

Massgebend ist zudem nicht der Zeitpunkt der formellen Gründung, sondern der Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme durch die Gesellschaft. Denn bis zur Geschäftsaufnahme tritt die Aktiengesellschaft als die Gesellschaft in Gründung auf. Je nach Kanton akzeptieren die Steuerbehörden als Gründeraktien Wertschriften, die innerhalb von 6 – 12 Monaten nach der Gründung respektive der Geschäftsaufnahme erworben wurden.

3. Verlust des Status der Gründeraktien

Ein Gründer kann nicht nur Gründeraktien, sondern auch Mitarbeiteraktien besitzen. Falls der Gründer nach der Gründung des Unternehmens zusätzliche Aktien kauft oder seine Gründeraktien veräussert und sie später zurückkauft, verlieren Gründeraktien ihren privilegierten Status.

Der Zeitpunkt des Aktienerwerbs ist insbesondere bei einer Unternehmenstransaktion kritisch. Zu klären ist, ob der Gründer seine Aktien seit der Gründung der Gesellschaft privat hält oder ob er sie erst später gekauft hat. Falls der Gründer beim Unternehmen als Mitarbeiter beschäftigt ist und er die Aktien nicht zu Drittkonditionen erworben hat, kann die Steuerbehörde diese Aktien als Mitarbeiteraktien klassifizieren. In diesem Fall muss der Gründer den Erlös aus dem Verkauf der Aktien versteuern.

4. Kapitalerhöhung und Umstrukturierung

Die oben erwähnten Regeln für die Gründeraktien gelten gleichermassen für die Aktien, die im Rahmen einer späteren Kapitalerhöhung ausgegeben wurden. Beteiligen sich die Gründeraktionäre an der Kapitalerhöhung, sind sie den Drittpersonen gleichgestellt und erwerben ebenfalls Gründeraktien.

Die Gründeraktien behalten ihren Status auch im Rahmen von steuerneutralen Umstrukturierungen bei. Bei einer Umstrukturierung werden die untergehenden respektive hingegebenen Gründeraktien durch neue Aktien ersetzt. Die Aktien, die die Aktionäre darüber hinaus erwerben, stellen keine Gründeraktien dar.

Was ist zu tun:

Der Verwaltungsrat muss beachten, dass die Aktien bei der Gründung, Kapitalerhöhung oder Umstrukturierung möglicherweise Gründeraktien sein können. Die Steuerexperten der Züricher Tax Partner AG Peter Vogt und Oliver Jäggi empfehlen eine entsprechende Dokumentation zu erarbeiten. Notfalls müssen Sie einen Steuervorbescheid von der Steuerbehörde einholen.

Achtung!

Zuständig für die Qualifikation der Gründeraktien ist die Steuerbehörde im Wohnsitzkanton derjenigen Person, die die Aktien veräussert. Der Arbeitgeber darf sich auf die entsprechende Auskunft der Steuerbehörde am Sitzkanton der Gesellschaft verlassen.

III. Besteuerung von nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien

Mehr zum Thema Besteuerung der Aktien erfahren Sie in unserem Artikel “Besteuerung beim Aktienbesitz und bei der Dividendenzahlung”.

1. Steuerlich relevanter Aktienwert (Formelwert)

a) Mitarbeiteraktien als Lohnbestandteil

Bekommt der Arbeitnehmer die Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu den Vorzugsbedingungen, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis einen geldwerten Vorteil dar. Dies ist das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG).

b) Formelwert

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Mitarbeiteraktien gilt deren Marktwert (Verkehrswert). Dies ist ein Preis, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen bereit ist. Bei nicht börsenkotierten Unternehmen fehlt es in der Regel am Verkehrswert. Aus diesem Grund muss die Gesellschaft den Verkehrswert der Aktien mittels einer tauglichen und anerkannten Methode selber berechnen (Formelwert). Die Gesellschaft muss sich an der einmal gewählten Bewertungsmethode für den konkreten Mitarbeiterbeteiligungsplan festhalten (KS 37, Ziff. 3.2.2).

c) Ermittlung des Formelwerts

Als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien gilt das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV (KS 28). Die Gesellschaft kann jedoch in Absprache mit der Steuerverwaltung ihre eigene Bewertungsmethode verwenden. Die einmal gewählte Bewertungsmethode ist für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beizubehalten (KS 37, Ziff. 3.2.2).

Die Grundformel für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften nach KS 28 lautet wie folgt:

Formelwert = ((2xErtragswert) + Substanzwert) / 3

Die Bewertung stützt sich auf dem Vermögenswert (Substanzwert) und auf dem Gewinn (Ertragswert) des Unternehmens. Die Formel berücksichtigt das bereits erwirtschaftete Kapital und das zukünftige Ertragspotential der Gesellschaft im angemessenen Umfang. Dabei wird der Substanzwert einfach und der Ertragswert doppelt gewichtet.

Der Substanzwert umfasst das Eigenkapital der Gesellschaft inklusive stille Reserven. Der Ertragswert bezieht sich auf den nachhaltigen Reingewinn der Unternehmung.

2. Besteuerung beim Mitarbeiter

Auf die Mitarbeiteraktien zahlen die Arbeitnehmer die Einkommens- und Vermögenssteuer.

a) Einkommenssteuer

aa) Besteuerung bei der Abgabe der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien

Die Arbeitnehmer erhalten die Mitarbeiteraktien in der Regel unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis. Aus der Differenz zwischen dem Formelwert und dem Abgabepreis ergibt sich ein geldwerter Vorteil, welcher der steuerbare Lohnbestandteil des Mitarbeiters darstellt (Art. 17 Abs. 1 DBG). Die Einstufung als Lohn beeinflusst die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers. Zudem muss der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) auf die Mitarbeiteraktien entrichten.

Je grösser die Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Formelwert ist, desto höher sind die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge. Als massgeblicher Wert gilt der Formelwert, den die Gesellschaft nach einer Bewertungsmethode ermittelt hat (s. Punkt c) Ermittlung des Formelwerts).

Gesperrte Aktien

Im Gegensatz zu den freien Mitarbeiteraktien weisen die gesperrten Mitarbeiteraktien einen Minderwert auf. Deswegen sieht das Gesetz einen Diskont für die gesperrten Mitarbeiteraktien vor. Der Diskont beträgt sechs Prozent pro Sperrjahr und ist für maximal für zehn Jahre verfügbar (Art. 17b Abs. 2 DBG).

Diskontierungstabelle

Sperrfrist Diskont Sperrfrist Diskont
1 Jahr 5,660 % 6 Jahre 29,504 %
2 Jahre 11,000 % 7 Jahre 33,494 %
3 Jahre 16,038 % 8 Jahre 37,259 %
4 Jahre 20,791 % 9 Jahre 40,810 %
5 Jahre 25,274 % 10 Jahre 44,161 %

bb) Besteuerung beim Verkauf der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien

Grundsätzlich resultiert aus dem Verkauf der privaten nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein steuerlich nicht beachtlicher Kapitalverlust (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerfrei ist die Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs und dem Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung.

Dabei müssen der Arbeitnehmer und die Gesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Fünfjahresregel

Die Haltedauer von Mitarbeiteraktien beträgt fünf Jahre. Veräussert der Arbeitnehmer seine Aktien vor der fünfjährigen Haltefrist, ist die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Verkaufspreis steuerbar.

  • Kein Börsengang

Innerhalb der fünfjährigen Haltefrist darf die Gesellschaft nicht ihre Aktien auf einer Börse handeln.

  • Kein Wechsel der Bewertungsmethode

Der Preis der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe und im Zeitpunkt der Veräusserung ist mit gleicher Bewertungsmethode zu ermitteln. D.h. während fünf Jahre Haltedauer muss die Gesellschaft dieselbe Bewertungsmethode verwenden wie bei der Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Wechselt die Gesellschaft vom Formelwert zum Verkehrswert vor Ende der Fünfjahresfrist, resultiert aus der Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Verkaufspreis ein steuerbares Einkommen (Übergewinn).

Erfolgt der Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der Mitarbeiteraktien, wird der ganze Übergewinn nicht besteuert.

Steuervorbescheid

Um unliebsame steuerliche Folgen zu vermeiden, kann die Aktiengesellschaft einen Steuervorbescheid (Tax Ruling) bei der zuständigen Steuerverwaltung beantragen. Anhand dieser Unterlagen nimmt die Gesellschaft eine steuerliche Beurteilung vor und stellt einen Antrag bei der Steuerbehörde in ihrem Sitz. Die Steuerbehörde prüft den Mitarbeiterbeteiligungsplan und erlässt einen Steuervorbescheid bezogen auf die vorgelegten Informationen. Nach dem erfolgten Vorbescheid übernimmt die Gesellschaft die Steuerfolgen in den Beteiligungsvertrag, um die Arbeitnehmer mit diesen Informationen bekannt zu machen.

Aufgrund der Komplexität der Mitarbeiterbeteiligungspläne und deren vertraglichen Ausgestaltung empfiehlt der Rechtsanwalt der Züricher Wirtschaftskanzlei Blum&Grob Rechtsanwälte AG Julian Kläser eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ihres Mitarbeiterbeteiligungsplans bei der zuständigen Steuerbehörde einzuholen.

Was ist zu tun:

  • einen Vorbescheid (Tax Ruling) bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen;
  • die einmal gewählte Bewertungsmethode innerhalb der fünfjährigen Frist nicht wechseln (Formelwert zum Verkehrswert);
  • Veräusserungssperre im Aktionärsbindungsvertrag (ggf. im Mitarbeiterbeteiligungsplan) bestimmen
  • die Aktien innerhalb von fünf Jahren nicht auf der Börse handeln

cc) Zeitpunkt der Besteuerung

Die Besteuerung der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien erfolgt im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, d.h. unmittelbar bei der Abgabe (Art. 17b Abs. 1 DBG). Der steuerbare Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Formelwert abzüglich Abgabepreis. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird der Abgabepreis vom diskontierten Formelwert abgezogen (s. Diskontierungstabelle).

Falls die Gesellschaft die Bewertungsmethode vom Formel- zum Verkehrswert vor Ablauf der fünfjährigen Sperre wechselt, werden die Aktien im Zeitpunkt der Veräusserung besteuert (KS 37, Ziff. 3.4.3). Der steuerbare Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung und dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe.

Kategorien Zeitpunkt der Besteuerung steuerbare Betrag
freie Mitarbeiteraktien,
nicht börsenkotiert
bei der Abgabe Formelwert – Abgabepreis
Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist,
nicht börsenkotiert
bei der Abgabe diskontierter Formelwert – Abgabepreis
Besteuerung des Übergewinns,
falls Wechsel vom Formel- zum Verkehrswert
vor Ablauf der fünfjährigen Haltedauer
bei der Veräusserung Verkehrswert – Formelwert

b) Vermögenssteuer

Echte Mitarbeiteraktien unterliegen der Vermögensteuer.

Im Vergleich zu den börsenkotierten Mitarbeiteraktien, ist für die nicht börsenkotierten Aktien kein Verkehrswert bekannt. Der steuerlich relevante Aktienpreis ist der innere Wert der Aktien (KS 28, Rz. 2 Abs. 4). Der innere Wert der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien berechnet die Steuerbehörde in der Regel mittels Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz).

Achtung!

Das KS 37 lässt der Gesellschaft zu, den Wert der nicht börsenkotierten Aktien mittels einer anerkannten und tauglichen Methode zu berechnen (Formelwert). Verwendet die Gesellschaft eine andere Bewertungsmethode als das KS 28 liefert, kann dies zu den Abweichungen zwischen dem inneren Wert nach KS 28 und dem Formelwert nach einer anderen Methode führen.

Um die unterschiedlichen Werte bei derselben Gesellschaft zu vermeiden, gilt bei der Ermittlung der Vermögenssteuer nur der innere Wert der Aktien nach KS 28 als Bemessungsgrundlage.

Andere Bewertungsmethode zur Ermittlung der Vermögensteuer

Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde den Wert nach einer anderen Bewertungsmethode statt dem inneren Wert nach KS 28 anwenden. Dies erfolgt lediglich bei Mitarbeiteraktien mit einer reglementarischen respektive vertraglichen Rückgabepflicht an die Gesellschaft. Diesfalls verwendet die Steuerbehörde den Formelwert nach der abweichenden Bewertungsmethode für die Berechnung der Vermögensteuer. Ob der Formelwert höher oder tiefer als der innere Wert nach KS 28 ist, spielt dabei keine Rolle.

c) Ausnahmefälle

aa) Marktwert vorhanden

Liegt ausnahmsweise ein zeitnaher Marktwert vor, gilt grundsätzlich dieser als massgebender Verkehrswert (KS 37, Ziff. 3.2.2).

Achtung!

Selbst wenn der Verkehrswert bekannt ist, kann die Gesellschaft bei der Steuerbehörde die Bewertung nach dem Formelwert beantragen. Dies setzt voraus, dass die Unternehmung ihre Mitarbeiteraktien unbeschränkt zurückkaufen kann und zwar zum identisch berechneten Formelwert (KS 37a, Ziff. 2.1).

bb) Verkauf an einen Dritten

Falls der Arbeitnehmer die Aktien an einen unabhängigen Dritten verkauft, gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Die verkauften Aktien qualifizieren dann nicht als Mitarbeiteraktien (KS 37, Ziff. 3.4.4).

3. Besteuerung der Gesellschaft

Ausführliche Informationen zur Besteuerung des Arbeitgebers hinsichtlich der Mitarbeiteraktien entnehmen Sie bitte dem Kreisschreiben Nr. 37a der ESTV.

a) Abgabe der Mitarbeiteraktien

Die Gesellschaft kann die nicht börsenkotierten Aktien, die sie an ihre Mitarbeiter veräussern möchte, direkt von Aktionären erwerben oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung schaffen (ordentlicher, genehmigter oder bedingter).

Den Arbeitslohn für die bereits geleistete Arbeit verbucht die Gesellschaft als geschäftsmässig begründeten Aufwand zugunsten der Verbindlichkeiten der Mitarbeiter. Die Liberierung der Mitarbeiteraktien erfolgt zu Lasten der Verbindlichkeiten der Mitarbeiter. Die Werte aus Liberierung der Kapitalerhöhung sind dem Aktienkapital oder der gesetzlichen Kapitalreserve gutzuschreiben. Diese Beträge abzüglich Emissionskosten gehören zu den gesetzlichen Kapitalreserven.

Die Differenz zwischen dem Erwerbspreis (Anschaffungskosten) und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe an die Arbeitnehmer bildet einen geschäftsmässig begründeten Aufwand respektive steuerbaren Ertrag. Die handelsrechtliche Verbuchung ist dabei irrelevant. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis ergibt einen geschäftsmässig begründeten Aufwand.

b) Rückgabe der Mitarbeiteraktien

Soll der Arbeitnehmer seine Mitarbeiteraktien an die Gesellschaft zurückgeben, ist der Rücknahmepreis der steuerlich relevante Wert. Falls der Rücknahmepreis im Zeitpunkt der Abgabe höher als Verkehrswert der Aktien ist, kann die Gesellschaft einen entsprechenden geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen. Ist der Rücknahmepreis tiefer als der aktuelle Verkehrswert, ergibt sich im Zeitpunkt der Verbuchung dieser Differenz einen steuerbaren Ertrag.

IV. Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

1. Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung

Bietet die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern Mitarbeiteraktien an, muss sie ihnen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke darüber ausstellen. Dies ist die Pflicht des Arbeitgebers. Die Bescheinigung stellt das Unternehmen sowohl für die Einräumung von Mitarbeiteraktien als auch für jede Steuerperiode, in der der Arbeitnehmer die Vorteile aus seinen Mitarbeiteraktien zieht (auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).

Dadurch, dass der Mitarbeiter die Aktien zu einem Vorzugspreis erwirbt, ergibt sich ein geldwerter Vorteil, welcher der Einkommenssteuer und Sozialversicherung unterliegt. Der Arbeitgeber muss diesen geldwerten Vorteil auf dem Lohnausweis in Ziffer 5 vermerken. Die aktuelle Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises finden Sie auf der Webseite der ESTV.

Die Bescheinigung über die Mitarbeiteraktien gibt der Arbeitgeber den Mitarbeitenden in Form einer Beilage zum Lohnausweis ab (Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG i.V.m. KS 37, Ziff. 8). Auf dem Beiblatt zum Lohnausweis sind bestimmte zusätzliche Angaben zur Mitarbeiterbeteiligung zu deklarieren. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und bedarfsweise die Quellensteuer zum Versteuern anzumelden und zu entrichten.

2. Form der Bescheinigung

Für die Bescheinigungen über die nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien gibt es keine zwingenden Formulare. Der Arbeitgeber kann das Beiblatt zum Lohnausweis in freier, von ihm gewählter Form erstellen. Alternativ stellen die Schweizerische Steuerkonferenz und die ESTV die Musterescheinigungen zur Verfügung (s. Anhang III zum Kreisschreiben Nr. 37). Die Musterbescheinigungen sind auf der Webseite der Schweizerischen Steuerkonferenz oder der ESTV erreichbar.

Die oben genannten Musterbescheinigungen akzeptieren sämtliche Steuerbehörden. Als Hilfestellung bietet die ESTV im Anhang V zum Kreisschreiben Nr. 37 genaue Beispiele für unterschiedliche Anwendungsfälle an. Das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) von Swissdec beruht auf diesen Musterbescheinigungen. Somit kann der Arbeitgeber entsprechende Daten an die kantonale Steuerbehörde elektronisch übermitteln.

3. Inhalt der Bescheinigung über nicht kotierte Mitarbeiteraktien

Die Gesellschaft stellt dem Arbeitnehmer die Bescheinigungen für den Erwerb, das Halten und den Verkauf der Mitarbeiteraktien aus.

Erwerb

Der Arbeitgeber muss folgende Angaben in der Bescheinigung über den Erwerb der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien (im Beiblatt zum Lohnausweis) erwähnen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 MBV):

  • Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
  • Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
  • Formelwert im Zeitpunkt des Erwerbs;
  • allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
  • vereinbarter Erwerbspreis;
  • Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;
  • den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.

Zu den zwingenden Angaben gehören zudem Name, Adresse und AHV- /Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Firma und Kontaktdaten der Gesellschaft sowie die Steuerperiode.

Haben Sie ein Steuervorbescheid (Ruling) für den konkreten Mitarbeiterbeteiligungsplan bei der Steuerverwaltung bereits eingeholt, können Sie auf dem Beiblatt zum Lohnausweis darauf verweisen. Die Steuerexperten der Kanzlei Wenger Vieli AG Patric Eggler und Jonas Bühlmann empfehlen folgende Formulierung als Beispiel:

Mitarbeiterbeteiligung deklariert gemäss Steuervorbescheid vom [DD. Monat Jahr] mit [Steuerbehörde Ihres Kantons].

Halten

Innerhalb der Haltedauer der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien ist der Arbeitgeber zum Ausstellen der Bescheinigung nicht verpflichtet. Jedoch ist es ratsam, eine Bescheinigung auszufertigen, da der Arbeitnehmer seine Mitarbeiteraktien zum Formelwert für die Vermögenssteuer in der Steuererklärung jedes Jahr angeben muss. Der Arbeitgeber kann die Anzahl der Aktien sowie deren Formelwert beispielsweise auf dem Lohnausweis unter „Bemerkungen“ bei Ziffer 15 ausweisen.

Verkauf

Neben den persönlichen Angaben des Arbeitnehmers und Daten der Gesellschaft muss die Bescheinigung über den Verkauf der nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien folgende Informationen enthalten (Art. 5 Abs. 2 lit. b MBV analog):

  • Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
  • Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
  • Datum des Verkaufs;
  • Formelwert im Zeitpunkt des Verkaufs;
  • allfällige Sperrfristen sowie die Dauer allfälliger Rückgabeverpflichtungen;
  • vereinbarter Verkaufspreis;
  • Anzahl der verkauften Mitarbeiteraktien;
  • den im Lohnausweis beziehungsweise in der Quellensteuerabrechnung bescheinigten geldwerten Vorteil.

Ausführliche Informationen zu den Angaben für die Bescheinigung über die nicht börsenkotierten Aktien entnehmen Sie bitte den Musterformularen von ESTV und der Schweizerischen Steuerkonferenz (s. Punkt „2. Form der Bescheinigung“). 

V. Fazit

Wie kann mich Das-Aktienregister.ch unterstützen?

Das-aktienregister.ch unterstützt die Gesellschaft und die Aktionäre beim Umgang mit den Mitarbeiteraktien und bietet folgende Features an:

  • Depotauszug (Steuerbescheinigung) je eines für die Steuerbehörde und den Aktionär;
  • aktuelles und gesetzeskonformes Online-Aktienregister;
  • Einsicht ins Aktienregister für Aktionäre;
  • GV online.

Literatur

Geschrieben von Anna Sokolova


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