Online-Komplettlösung zur Aktionariatsverwaltung

Aktienbuch gemäss Art 686 OR, alle Dokumente (Aktienbuch, Depotauszug, Zertifikate, Steuerwertbenachrichtigung, Dividendenbescheinigung) auf Klick, GV Einladung, Online-Abstimmung, GV-Protokoll in einer perfekt abgestimmten Software-Lösung für Sie.

Aktienbuch oder Aktionärsverzeichnis?


Eine Begriffsklärung.

Einleitung

Gibt es eine Differenz zwischen Aktienbuch und Aktienregister? Was ist ein Aktionärsverzeichnis? Sind alle drei Wörter synonym?

In der Praxis verwenden die Anwälte und Treuhänder neben dem Begriff „Aktienbuch“ weitere Bezeichnungen wie „Aktienregister“ oder „Aktionärsverzeichnis“ (auch „Aktienverzeichnis“ genannt). Sind diese Termini austauschbar oder unterscheiden sich diese Begriffe dem Inhalt nach?

Es scheint problematisch zu sein, die oben erwähnten Fachbegriffe mittels einer Definition abzugrenzen. In meisten Fällen definieren die Autoren von Glossaren die Begriffe „Aktienbuch“, „Aktienregister“ und „Aktionärsverzeichnis“ durch dieselben Worte.
Beispielsweise bestimmt das Portal Finanz und Wirtschaft das Aktienregister wie folgt:

Aktienregister: Verzeichnis der Namenaktionäre einer Gesellschaft.

Ein Verzeichnis über die Namenaktionäre nennt sich das Aktienbuch. Bedeutet das, dass sich diese Wörter nicht unterscheiden? Die Antwort ist nein. Um den Unterschied zu verstehen, wenden wir uns an das Gesetz.

Trennung der Begriffe im Gesetz

Das schweizerische Obligationenrecht enthält nur zwei Fachbegriffe: „das Aktienbuch“ und „das Verzeichnis“. Den Begriff „Aktienregister“ (oder auch „Aktionärsregister“) gibt es im Gesetz nicht.

Gibt die Aktiengesellschaft Namenaktien aus, muss sie ein Aktienbuch führen. Dies besagt Art. 686 Abs. 1 S.1 OR eindeutig:

Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch.

Nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften sind ausserdem verpflichtet, die an den Namenaktien wirtschaftlich berechtigten Personen in einem Verzeichnis zu registrieren. Dazu äussert sich der Art. 697 l Abs. 1 OR:

Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

Der Gesetzgeber drückt sich ganz konkret aus und vermeidet die Synonyme. Die strenge Trennung der Begriffe besteht seit der Einführung des GAFI-Gesetzes vom 01.07.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt musste die Gesellschaft nur ihre Namenaktionäre in einem Aktienbuch erfassen. Aktienregister und Aktionärsverzeichnis waren dem Aktienbuch synonym.

Seit 1. Juli 2015 sind die an den Namenaktien wirtschaftlich Berechtigten meldepflichtig. Die Aktiengesellschaft muss die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in einem Verzeichnis vornehmen. Es ist der Gesellschaft überlassen, wirtschaftlich Berechtigte in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen oder das bestehende Aktienbuch über Namenaktionäre mit dem Verzeichnis über wirtschaftlich Berechtigte zu kombinieren.

Fazit

Das Inkrafttreten des GAFI-Gesetzes hat mit sich eine Änderung im Gebrauch der Begriffe „Aktienbuch“, „Aktienregister“ und „Aktionärsverzeichnis“ gebracht. Heute sind Begriffe „Aktienbuch“ und „Verzeichnis“ in der Verwendung zentral. Der Begriff „Aktienregister“ wird dem „Aktienbuch“ gleichgestellt. In der Praxis werden die drei Begriffe synonym verwendet, obwohl „Aktienbuch“ und „Verzeichnis“ nach Gesetz klar zu unterscheiden sind.

Durch die Trennung betont das Gesetz den Unterschied zwischen den Namenaktionären und den an den Namenaktien wirtschaftlich berechtigten Personen.


Literatur:

Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016

Glanzmann, Lukas/Spoerlé, Philip. Die Inhaberaktie – leben Totgesagte wirklich länger?, GesKR
1/2014


Spoerlé, Philip. Neue Transparenz- und Offenlegungspflichten, EXPERT FOCUS 9/2015, S. 733 ff.

Geschrieben von Anna Sokolova


Wir sind gespannt auf Ihr Feedback! Hat Ihnen diese Seite geholfen?
Durchschnitt: 5 von 5
Bewertungen: 5

Herzlichen Dank dafür!