Vollmachten bei der Generalversammlung

Übersicht

Aktionäre können sich an der Generalversammlung durch einen anderen Aktionär oder eine Drittperson vertreten lassen. Die Vollmacht regelt, wer im Namen des Aktionärs an der Generalversammlung teilnehmen und abstimmen darf.

Diese Seite beschreibt sowohl die Vertretung bei einer Präsenz-GV als auch die digitale Vollmacht bei der Online-Abstimmung.

Vertretung bei der Präsenz-GV

Wird die Generalversammlung als Präsenzveranstaltung durchgeführt, gelten besondere Abläufe für Aktionäre, die sich vertreten lassen möchten. Als Administrator sollten Sie diese Informationen klar in der Einladung zur Generalversammlung kommunizieren.

Was Aktionäre wissen müssen

Wenn ein Aktionär sich vertreten lassen möchte, muss er Folgendes beachten:

  1. Anmeldung ist trotzdem erforderlich: Auch wenn der Aktionär nicht persönlich teilnimmt, muss er sich zur Generalversammlung anmelden. Nur so wird die Zutrittskarte erstellt.
  2. Zutrittskarte dem Stellvertreter übergeben: Die Zutrittskarte muss dem Stellvertreter ausgehändigt werden, damit dieser Zutritt zur Versammlung erhält.
  3. Vollmachtsteil ausfüllen: Auf der Zutrittskarte befindet sich ein Abschnitt für die Vertretungsvollmacht. Dieser muss vom Aktionär ausgefüllt und unterschrieben werden.

Empfohlener Hinweis für die Einladung

Fügen Sie folgenden Hinweis in Ihre Einladung zur GV ein — entweder in der Email-Einladung oder im PDF-Brief:

Vertretung
Aktionäre, die sich an der Generalversammlung vertreten lassen möchten, beachten bitte Folgendes:
* Melden Sie sich bitte trotzdem zur Generalversammlung an, damit Ihre Zutrittskarte erstellt wird.
* Füllen Sie den Vollmachtsteil auf der Zutrittskarte aus und unterschreiben Sie diesen.
* Übergeben Sie die Zutrittskarte Ihrem Stellvertreter. Dieser benötigt die Karte für den Zutritt zur Versammlung.

Digitale Vollmacht bei der Online-Abstimmung

Folgendes Video zeigt, wie Sie als Administrator die Vollmachten im Aktienregister hinterlegen. Die Vollmacht erlaubt dabei einem Aktionär im Namen eines anderen abzustimmen.





Details zur Funktionsweise der Vollmachten

  • Ist der Bevollmächtigte kein Aktionär, kann dieser als “Aktionär ohne Aktien” im Aktienregister als Person angelegt werden.
  • Eine Person kann von mehreren Aktionären bevollmächtigt werden.
  • Der Bevollmächtigte kann für sich und die Vollmacht-Geber nur einheitlich abstimmen. Abweichende Stimmabgaben können über den Support von Das-Aktienregister.ch im System hinterlegt werden.
  • Der Bevollmächtigte erhält per Email den Link zur Abstimmung und kann sich darüber einloggen

Abstimmung durch den Vollmacht-Nehmer

Das folgende Video zeigt die besondere Anzeige, wenn ein Aktionär für sich und einen Vollmacht-Geber abstimmt.






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