Ergänge und Todesfälle

Wird Ihnen der Tod eines Aktionärs bekannt, haben Sie erstmal keine weiteren Massnahmen zu ergreifen. Sie warten auf den Nachweis zum Todesfall. Hierzu dient in der Regel die Todesurkunde.

Liegt Ihnen diese vor, legen Sie eine Kopie beim Aktionär im Aktienregister als PDF ab. Anschliessend prüfen sie die neuen Eigentumsverhältnisse:

  1. Erbengemeinschaft: ist das Erbe noch nicht aufgeteilt, halten alle Erben gemeinsam die Aktien. Hierzu legen Sie einen neuen Aktionär mit Namen des Verstorbenen an und stellen das Feld Rechtsform auf Erbengemeinschaft ein. Anschliessend legen Sie eine Transaktion mit Datum des Vorliegens des Sterbenachweises VON Aktionär AN Erbengemeinschaft über alle Aktien des Verstorbenen an.
  2. Die Aktien werden an die Erben verteilt. Hierzu legen Sie diese einzeln als Aktionär an und übertragen die Aktien gemäss Verteilung an diese. Bei der Stückelung von Aktien müssen die Aktionäre die Verteilung unter sich klären und sich ggf. gegenseitig entschädigen.


Wir sind gespannt auf Ihr Feedback! Hat Ihnen diese Seite geholfen?
Durchschnitt: 0 von 5
Bewertungen: 0

Herzlichen Dank dafür!